Appeal dismissed for formal defects and lateness

9C_356/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico31 mag 2013Inadmissible

Sintesi

In an AHV case, the Federal Court did not enter into the appeal. The appellant failed to cure the formal defect that the appealed lower-court decision was missing, although a grace period had been granted. In addition, the appeal was filed long after the deadline, as the Federal Administrative Court decision had already been served on the appellant's representative in January 2013. The submissions also lacked an admissible request and sufficient reasoning. Court costs were waived.

Regest

Art. 42 Abs. 1-5 BGG, Art. 44-48 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Nichteintreten wegen nicht behobenen Formmangels, Verspätung und ungenügender Begründung. Wird ein mit Verfügung beanstandeter Formmangel innert angesetzter Nachfrist nicht behoben, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerdefrist offensichtlich abgelaufen ist oder wenn Eingabe und Beilagen keinen rechtsgenüglichen Antrag und keine hinreichende Begründung enthalten. Die Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
9C_356/2013

Urteil vom 31. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte
C.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. April 2013 (Poststempel 16. April 2013) gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2012,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden vorinstanzlichen Entscheides nicht innerhalb der mit Verfügung vom 17. April 2013 angesetzten, am 6. Mai 2013 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben hat,
dass sodann die Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den fraglichen Entscheid vom 21. Dezember 2012 am 16. April 2013 längst abgelaufen war, nachdem dieser am 9. Januar 2013 versandt und am 11. Januar 2013 dem Vertreter des Beschwerdeführers, A.________, zugestellt worden war, wie sich aus Beilage 4 der Beschwerde (Schreiben der Ausgleichskasse vom 18. März 2013) ergibt,
dass schliesslich die Eingaben und Beilagen des Beschwerdeführers nichts enthalten, was als rechtsgenüglicher Antrag und hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) in Betracht fiele,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Scartazzini

Parole chiave

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