Party compensation for self-represented appointed counsel

9C_334/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico30 lug 2012Partially Granted

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Court allowed the appeal of an appointed lawyer who had litigated his own fee claim in the cantonal social insurance appeal proceedings. It held that the cantonal court acted arbitrarily by refusing any party compensation, because denying compensation in this context would effectively diminish the lawyer’s entitlement for services rendered under a public-law mandate. The case was remanded for a new decision on cantonal party compensation, to be assessed according to the usual hourly rate and reasonable work, without regard to the amount in dispute. No federal court costs were charged, and the IV office was ordered to pay CHF 2,800 in federal party compensation.

Massima Omnilex

Art. 9 BV, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Anspruch des unentgeltlichen Rechtsvertreters auf Parteientschädigung im eigenen Honorarstreit. Eine Partei, die in eigener Sache prozessiert, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Anders verhält es sich jedoch beim unentgeltlichen Rechtsvertreter, der in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis seinen Honoraranspruch durchsetzt: Für den notwendigen Aufwand und bei Obsiegen ist ihm im kantonalen wie im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen. Eine pauschale Verweigerung verstösst gegen das Willkürverbot, wenn sie faktisch zu einer Kürzung des geschuldeten Honorars führt. Die Bemessung hat nach dem notwendigen Aufwand und dem üblichen Stundenansatz zu erfolgen; der Streitwert ist dabei nicht massgebend (vgl. E. 3 f.).

Testo completo

{T 0/2}
9C_334/2012

Urteil vom 30. Juli 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltlicher Rechtsbeistand),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2011 setzte die IV-Stelle des Kantons Zürich Rechtsanwalt H.________ mit Wirkung ab 20. Dezember 2010 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung als unentgeltlichen Rechtsbeistand von Y.________ im invalidenversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren ein. Die Höhe der Entschädigung legte sie unter Berücksichtigung eines Aufwandes von 7 Stunden à Fr. 200.-, zuzüglich Barauslagen von Fr. 80.- und 8 % MWST, auf Fr. 1'598.40 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Februar 2012 gut und verpflichtete die IV-Stelle, H.________ eine Entschädigung von Fr. 2'073.60 (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Eine Prozessentschädigung vor kantonaler Instanz sprach sie ihm nicht zu (Dispositiv-Ziffer 3).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt H.________, der kantonale Entscheid sei in Dispositiv-Ziffer 3 aufzuheben. Die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen und für deren Bemessung vom gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 200.- auszugehen; sie habe sie nach dem angemessenen Aufwand und ohne Berücksichtigung des Streitwertes festzulegen. Es sei ihm für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.
Die Vorinstanz verzichtet auf Vernehmlassung, die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren. Gegenstand dieses Verfahrens war die Höhe der dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Verwaltungsverfahren der Invalidenversicherung auszurichtenden Entschädigung.

2.
Die Vorinstanz begründete die Verweigerung der Prozessentschädigung im kantonalen Verfahren damit, gemäss ihrer Praxis werde grundsätzlich dann keine Prozessentschädigung gesprochen, wenn jemand seine Interessen im Beschwerdeverfahren selber wahrnehme, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Anwalt oder um einen juristischen Laien handle (ZÜND/PFIFFNER RAUBER, Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2009, S. 338 Rz. 5 mit Hinweisen). Die vom Beschwerdeführer zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts betreffe Fälle von Pflichtverteidigern in Strafverfahren. Zudem trage der Beschwerdeführer hier kein Prozessrisiko, weil das Verfahren kostenlos sei; auch könne der Aufwand zur Beschwerdebegründung in Grenzen gehalten werden, weil die Untersuchungsmaxime gelte. Bei einem Streitwert von Fr. 475.20 würde bei Obsiegen im Zivilprozess die Prozessentschädigung weit unter Fr. 100.- liegen. Es bestehe demnach kein Grund, von der bisherigen Praxis abzuweichen (vorinstanzliche E. 6.2).

3.
Die Verweigerung einer Prozessentschädigung unter den vorliegend gegebenen Umständen verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV). Wie sich der Beschwerdeführer mit Recht darauf beruft, hat zwar nach der Rechtsprechung eine in eigener Sache prozessierende Partei grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 72 E. 7 S. 81 f.). Macht allerdings der um sein Honorar streitende unentgeltliche Rechtsvertreter den Anspruch auf eine Entschädigung für die Erfüllung einer Aufgabe geltend, die er im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnisses wahrnimmt, steht ihm sowohl im bundesgerichtlichen (BGE 125 II 518 E. 5.5 S. 519) als auch im kantonalen Beschwerdeverfahren, im Rahmen des erforderlichen Aufwandes und des Obsiegens, eine Parteientschädigung zu (Urteil 8C_676/2010 vom 11. Februar 2011 E. 6 [Plädoyer, 2011 5 55] mit Hinweisen auf weitere Urteile). Würde der Beschwerdeführer für seinen Aufwand im Rechtsmittelverfahren, das zur Erlangung der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Erhöhung des Honorars notwendig war, überhaupt nicht entschädigt, würde nämlich das ihm für die Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsanwalt unbestrittenermassen zustehende Honorar faktisch geschmälert (Urteil 5D_145/2007 vom 5. Februar 2008).

4.
Die Rüge ist darum begründet und damit die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie wird dem vor ihr obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Prozessentschädigung zusprechen. Für deren Bemessung wird sie vom gerichtsüblichen Stundenansatz ausgehen und sie nach dem angemessenen Aufwand (ohne Berücksichtigung eines Streitwertes) festlegen.

5.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Hingegen hat der Beschwerdeführer, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, Anspruch auf eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Februar 2012 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Sozialversicherungsgericht zurückgewiesen, damit es über den Anspruch auf Parteienschädigung im Sinne der Erwägungen neu entscheide.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

Parole chiave

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Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to a cantonal party compensation for the appeal about his appointed-counsel fee.

Decisione estratta

Yes. A self-represented appointed counsel who litigates his own fee claim in a public-law mandate dispute is entitled to party compensation for the necessary work if successful.

Motivazione estratta

The cantonal court's blanket refusal was arbitrary. The Federal Court held that the general rule denying party compensation to a person litigating in his own cause does not apply in the same way where an appointed counsel asserts remuneration for services rendered under a public-law mandate. In that situation, denying compensation would effectively reduce the uncontested fee.

Questione giuridica chiave

What was the disposition of the cantonal judgment's point 3 and how should the compensation be determined on remand?

Decisione estratta

Dispositive point 3 had to be set aside and the case remanded so the cantonal court could award an appropriate party compensation based on the usual court hourly rate and the reasonable work, without reference to the amount in dispute.

Motivazione estratta

Because the refusal violated arbitrariness, the Federal Court annulled that part of the judgment and sent the case back for a new decision consistent with its reasoning.

Questione giuridica chiave

Who bears the federal costs and whether a federal party compensation is owed?

Decisione estratta

No court costs were charged, and the appellant was awarded federal party compensation of CHF 2,800 from the IV office.

Motivazione estratta

Under Art. 66(4) BGG, no costs were levied; under Art. 68(2) BGG, the prevailing appellant was entitled to compensation for the federal proceedings.

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