Appeal inadmissible for insufficient reasoning and unpaid advance

9C_332/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico21 mag 2013Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

K.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Zurich social insurance court decision that had refused to hear his case because the required cost advance had not been paid on time. The Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements, as it failed to engage with the decisive grounds of the lower court decision and did not show any manifestly incorrect findings or legal error. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure. No court costs were charged exceptionally.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Begründung der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift muss sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgebenden Erwägungen auseinandersetzen und in gedrängter Form darlegen, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Unterbleibt eine sachbezogene Kritik am Nichteintretensentscheid der Vorinstanz, insbesondere an der Feststellung der Nichtleistung eines Kostenvorschusses innert Frist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bloss pauschale Einwendungen genügen ebenso wenig wie unbelegte Rügen zu Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und Rechtsverletzungen nach Art. 95 BGG (vgl. auch consid. 1). Eine Kostenbefreiung kann ausnahmsweise gewährt werden; andernfalls sind Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 BGG aufzuerlegen.

Testo completo

{T 0/2}
9C_332/2013

Urteil vom 21. Mai 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance,
Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 14. März 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Mai 2013 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Einzelrichters des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2013 (KV.2013.00012), mit welchem dieser mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die Beschwerde gestützt auf kantonales Verfahrensrecht nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält,
dass der Beschwerdeführer namentlich nicht darlegt, inwiefern das kantonale Gericht Recht verletzt haben sollte, als es auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass seine in der letztinstanzlichen Beschwerde gegen die vorinstanzliche Kostenvorschussverfügung vom 5. Februar 2013 erhobenen Einwendungen unbehelflich sind, was dem Beschwerdeführer bereits früher im Urteil 9C_719/2012 vom 24. September 2012, einen gleich gelagerten Sachverhalt betreffend, gesagt worden ist,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten noch ein letztes Mal verzichtet wird, der Beschwerdeführer aber inskünftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, worauf er bereits im Urteil 9C_719/2012 vom 24. September 2012 hingewiesen worden ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Mai 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

Parole chiave

social insurancecost advanceinadmissibilityreasoning requirementsnon-entrysimplified procedurecourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's reasoning requirements.

Decisione estratta

No. The appeal did not address the decisive reasons for the lower court's non-entry and therefore failed to satisfy Art. 42 BGG.

Motivazione estratta

The submission contained no substantive engagement with the cantonal court's finding that the cost advance deadline had not been complied with.

Questione giuridica chiave

Whether the alleged incorrect factual findings and legal errors justified review.

Decisione estratta

No. The appellant did not show, even in outline, that the finding of non-payment of the cost advance was manifestly incorrect or that the related legal reasoning violated federal law.

Motivazione estratta

The brief did not meet the minimum substantiation threshold under Art. 97(1) and Art. 95 BGG.

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