IV pension suspension during detention upheld

9C_316/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico4 set 2012Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dismissed the insured person’s appeal against the Wallis cantonal court judgment confirming the IV office’s suspension of his disability pension as of 31 March 2010. It held that, during the relevant closed detention and therapeutic placement, the appellant could not engage in meaningful gainful work to cover his living needs. The appellant’s criticism of the criminal detention decision was irrelevant to the pension-suspension issue. The case was decided in simplified procedure because the appeal had no prospect of success. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42, 66, 82 ff., 95, 97, 105 and 109 BGG; suspension of disability pension during custodial execution or therapeutic placement. A pension may be suspended only where the execution regime concretely permits the insured person to pursue gainful activity and thereby contribute at least partly to subsistence. If the institutional regime does not allow any meaningful work, suspension is not excluded merely because the person is not in a prison proper but in a closed therapeutic setting. The decisive factor is the factual possibility of work in the relevant place and time; later changes in the execution regime must be examined separately by the administration (consid. 2).

Testo completo

{T 0/2}
9C_316/2012

Urteil vom 4. September 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.

Verfahrensbeteiligte
P._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Sistierung der Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung vom 20. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Die IV-Stelle Wallis sprach dem 1972 geborenen P._________ mit Verfügung vom 3. September 2009 eine ganze Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. August 2005 zu, welche sie mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 auf Grund einer Inhaftierung ab 31. März 2010 sistierte. Zudem forderte sie mit Verfügung vom 11. Oktober 2010 die zu Unrecht bezogenen Rentenleistungen ab 1. April 2010 zurück.

B.
P._________ erhob gegen beide Verfügungen Beschwerde. Während die IV-Stelle die Rückforderungsverfügung pendente lite aufhob, was zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens führte, wies das Kantonsgericht Wallis die Beschwerde gegen die Sistierungsverfügung vom 1. Oktober 2010 mit Entscheid vom 20. März 2012 ab.

C.
P._________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, dass die Rente rückwirkend und ab sofort wieder ausgerichtet werde. Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2012 wies das Bundesgericht das Gesuch des P._________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle vorgenommene Rentensistierung ab 31. März 2010 zu Recht bestätigt hat.

2.1 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (E. 1), mit Urteil vom 16. Februar 2012 habe die I. Strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts Wallis die Rechtmässigkeit von Untersuchungshaft und stationärer therapeutischer Massnahme bestätigt; es sei einzig die Einschliessung aufgehoben und der Übertritt in eine Einrichtung gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB angeordnet worden. In der Anstalt Y.________ lasse die Tagesstruktur der Therapieabteilung keine Erwerbstätigkeit zu. Dass dies auch für den Versicherten zutreffe, werde durch dessen Angaben anlässlich der Verhandlung vom 7. Dezember 2011 sowie durch die anschliessend durchgeführte Beweiserhebung bestätigt. Gemäss BGE 137 V 154 verbiete es sich nur, den Rentenanspruch zu sistieren, wenn die Vollzugsart der verurteilten versicherten Person die Möglichkeit biete, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und somit zumindest teilweise selber für die Lebensbedürfnisse aufzukommen. Davon könne auf Grund des Beweisergebnisses hier nicht ausgegangen werden, könne doch auch ein Nichtinvalider im stationären Massnahmenvollzug in Y.________ keiner nennenswerten Erwerbstätigkeit nachgehen. Wie es sich nach dem erfolgten Wechsel in eine offenere Massnahmenvollzugsanstalt gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB verhalte, werde die IV-Stelle zum gegebenen Zeitpunkt auf Grund der konkreten Verhältnisse prüfen müssen.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die vorinstanzlichen Feststellungen und deren Schlussfolgerungen als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen liesse (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Weder beanstandet er die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum Ausmass seiner Erwerbstätigkeit in der Anstalt noch bestreitet er die Inhaftierung bis zum massgeblichen Zeitpunkt der Sistierungsverfügung. Soweit er vorbringt, die Inhaftierung sei zu Unrecht erfolgt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da die Rechtmässigkeit des Strafurteils vom 16. Februar 2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet; insbesondere ändert am vorinstanzlichen Ergebnis nichts, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers bei Schuldfähigkeit richtigerweise eine Bewährungsstrafe anzusetzen gewesen wäre. Soweit er schliesslich geltend macht, er sei nur in einer geschlossenen Anstalt, bis eine offene Klinik oder Anstalt gefunden werde, hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargetan, dass die IV-Stelle zum gegebenen Zeitpunkt auf Grund der konkreten Verhältnisse wird prüfen müssen, wie es sich nach dem erfolgten Wechsel in eine Massnahmenvollzugsanstalt gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB verhält, wozu es bis zum 1. Oktober 2010 nicht gekommen ist, was hier allein Prüfungsgegenstand bildet.

3.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG ohne Durchführung des Schriftenwechsels erledigt wird.

4.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei - umständehalber in reduziertem Umfang - auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG), nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenentscheid vom 22. Juni 2010 abgewiesen worden ist (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis Sozialversicherungsrechtliche Abteilung und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein

Parole chiave

disability insurancepension suspensiondetentiontherapeutic placementgainful activitysimplified procedurefree legal aidcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the suspension of the disability pension from 31 March 2010 was lawful during detention and therapeutic custodial placement.

Decisione estratta

The suspension was lawful because the detention and closed institutional regime did not allow the insured to engage in meaningful gainful activity to cover living expenses.

Motivazione estratta

Under BGE 137 V 154, pension suspension is precluded only if the execution regime allows the insured to work at least partly and thus provide for basic needs. The factual findings showed that this was not possible in the relevant institution at the relevant time.

Questione giuridica chiave

Whether the request for free legal aid should affect the appeal costs.

Decisione estratta

Free legal aid had already been denied as lacking prospects of success; costs were nevertheless reduced in view of the circumstances.

Motivazione estratta

The appeal had no prospect of success and was decided under the simplified procedure.

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