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9C_310/2012 ΓÇó Insufficiently reasoned appeal dismissed as inadmissible
9C_310/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico20 apr 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal in invalidity insurance against a judgment of the Lucerne Administrative Court. It found that the appellant's submission of 12 April 2012 did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The filing consisted of appellatory criticism and did not show that the factual findings were manifestly wrong or that the decision violated federal law. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Begehren und eine gedrängte, auf die angefochtenen Erwägungen bezogene Begründung enthalten sind. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht; es ist aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden rechtlichen Schlussfolgerungen bundesrechtswidrig sein sollen. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
{T 0/2}
9C_310/2012
Urteil vom 20. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.
Verfahrensbeteiligte
F.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 5. März 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. April 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 5. März 2012,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen klar erkennbar nicht genügt, da sämtlichen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - offensichtlich unrichtig und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, kommen doch die Vorbringen über eine appellatorische Kritik nicht hinaus, welche im Rahmen von Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG nicht ausreicht (vgl. die Urteile 9C_38/2012 vom 30. Januar 2012, 9C_706/2011 vom 26. September 2011, 9C_366/2011 vom 31. Mai 2011, 8C_299/2011 vom 10. Mai 2011 und 9C_212/2011 vom 15. April 2011),
dass die Eingabe vom 12. April 2012, weil unzureichend begründet, kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. April 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Schmutz