Non-entry for insufficiently reasoned health-insurance appeal

9C_291/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico30 apr 2012Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a Bern administrative court decision concerning health-insurance premiums. The appellant failed to submit a legally sufficient prayer for relief or any reasoning capable of challenging the cantonal court's factual findings. The Court therefore held that the appeal did not meet the formal requirements of a valid remedy and issued a non-entry decision under Art. 108 BGG. Court costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; eine Beschwerde, die weder einen rechtsgenüglichen Antrag noch eine substanziierte Begründung enthält und namentlich keine hinreichende Rüge offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellung erhebt, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mangels zulässiger Beschwerde kann auch die Anfechtung der kantonalen Kostenregelung nicht geprüft werden. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt die beschwerdeführende Partei (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
9C_291/2012

Urteil vom 30. April 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte
G.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65 SBB,
vertreten durch Fürsprecherin Andrea Lanz Müller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2012.

In Erwägung,
dass die am 29. März 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Februar 2012 (betreffend Krankenkassenprämien) erhobene Beschwerde, soweit auf das Prozessthema bezogen, keinen rechtsgenüglichen Antrag und auch keine Begründung enthält, welche geeignet wäre, auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG) der Vorinstanz überhaupt hinzuweisen,
dass die Beschwerde somit, auch soweit sie die Kostenauferlegung durch das kantonale Gericht zufolge mutwilliger und querulatorischer Prozessführung beanstandet, den Anforderungen an ein gültiges Rechtsmittel offensichtlich nicht genügt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 erster Satz BGG; BGE 134 II 244 E. 2 S. 245),
dass die Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 108 BGG (gestützt auf Abs. 1 lit. b) zu erledigen ist und der Beschwerdeführer demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. April 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz

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