Appeal inadmissible for insufficient reasoning

9C_283/2014Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico17 apr 2014Inadmissible

Sintesi

The appellant lodged a federal appeal against a Zurich social insurance judgment in a health insurance dispute. The Federal Supreme Court held that the appeal did not comply with the statutory reasoning requirements because it failed to explain, in a legally relevant manner, why the lower court’s factual findings and reasoning were wrong. The court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings. It also waived court costs due to the circumstances, which rendered the request for free legal aid moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde und Nichteintreten bei ungenügender Rüge; die Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Werden Sachverhaltsfeststellungen angefochten, ist substanziiert aufzuzeigen, inwiefern sie unrichtig sein sollen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein. Bei den Kosten kann ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung abgesehen werden; ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird dann gegenstandslos.

Testo completo

{T 0/2}

9C_283/2014

Urteil vom 17. April 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Wincare Versicherungen AG, Hauptsitz, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. April 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,

erkennt der Einzelrichter:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. April 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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