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9C_28/2014 ΓÇó Invalidity pension denied; no further medical investigation required
9C_28/2014Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico1 apr 2014Dismissed
The Federal Supreme Court dismissed the insured person’s public-law complaint against the cantonal decision denying an invalidity pension. It held that the medical record was sufficiently complete and that the appellant’s criticisms were largely inadmissible appellatory attacks on evidence assessment. The cantonal court had reasonably concluded that the former job as warehouseman was no longer possible, but that the appellant remained capable of working in a suitable adapted activity as of the decisive date, yielding an invalidity rate of only 15%. The request for additional medical measures was therefore rejected, and court costs were imposed on the appellant.
Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 1 and 2 BGG; review of medical evidence in disability insurance proceedings; the Federal Supreme Court will not re-assess evidence in an appellatory manner. A finding of fact is only reviewable if manifestly incorrect or legally defective. If the cantonal court, after comprehensive and specialist-based assessment of the medical file, reasonably concludes that the insured person is unable to perform the former occupation but remains substantially capable of adapted work at the decisive date, an invalidity degree below the pension threshold does not establish entitlement to a disability pension. Later medical treatment or therapy initiation does not by itself prove an earlier incapacity. Where the file is complete, additional medical clarification may be refused.
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9C_28/2014
Urteil vom 1. April 2014
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber R. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1960 geborenen B.________ um Zusprechung einer Invalidenrente mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 abgelehnt hat,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 abgewiesen hat,
dass B.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der angefochtenen Verfügung sei die IV-Stelle zu verpflichten, zusätzliche medizinische Abklärungen durchzuführen,
dass er überdies um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht,
dass das Bundesgericht dieses Gesuch mit Verfügung vom 28. Februar 2014 abgewiesen hat,
dass das Sozialversicherungsgericht aufgrund einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Akten zum Schluss gelangt ist, dem Beschwerdeführer sei die vor der Erkrankung verrichtete Arbeit als Lagerist nicht mehr zumutbar, hingegen sei seine Arbeitsfähigkeit zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 1. Oktober 2012 in einer anderen, leidensangepassten Tätigkeit weder aus somatischen noch psychischen Gründen erheblich beeinträchtigt gewesen,
dass sich daher beim Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von lediglich 15 % ergeben hat,
dass sich die Einwendungen des Beschwerdeführers über weite Strecken in einer mit Blick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) unzulässigen appellatorischen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz und den diesen zugrunde liegenden ärztlichen Berichten erschöpfen,
dass der Beschwerdeführer keine unvollständige Ermittlung des medizinischen Sachverhalts darzutun vermag, hat sich doch das kantonale Gericht auf die vorhandenen Arztberichte aus allen in Betracht fallenden Fachbereichen abgestützt,
dass die Vorinstanz sowohl die Berichte der Klinik für Herz- und Gefässchirurgie X.________ wie auch der Klinik für Neurologie X.________, der Psychiaterin Frau Dr. med. S.________ und des Hausarztes Dr. med. H.________ in die Beurteilung miteinbezogen hat,
dass sich die vom Versicherten erhobenen Vorwürfe unzureichender Sachverhaltsabklärung teilweise an die Verwaltung und nicht an die Vorinstanz richten, deren Entscheid laut in der Beschwerde vertretener Auffassung auf offensichtlich unrichtiger Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse beruhen soll,
dass sodann nicht einzuleuchten vermag, inwiefern der Umstand, dass der Beschwerdeführer auf Empfehlung der Ärzte der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik X.________ vom 5. November 2012 am folgenden Tag bei Frau Dr. med. S.________eine Psychotherapie aufgenommen hat, eine bereits am 1. Oktober 2012, dem für die gerichtliche Beurteilung massgebenden Verfügungszeitpunkt (BGE 127 V 466 E. 1 S. 467), bestehende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychischen Gründen belegen könnte,
dass eine solche Folgerung umso weniger statthaft ist, als die Psychiaterin noch einige Zeit später, in ihrem Schreiben an die Rechtsvertreterin des Versicherten vom 12. Februar 2013, zur Einschränkung der Leistungsfähigkeit keine näheren Angaben gemacht hat,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde der Vorinstanz ferner keine willkürliche, ihren Ermessensspielraum in grober Weise verletzende Beweiswürdigung vorzuwerfen ist, hat sie doch ihre Feststellungen in eingehender und sorgfältiger Würdigung der Akten getroffen,
dass es sodann zwar zutrifft, dass nicht alle beteiligten Ärzte unter Berücksichtigung ihres Fachgebiets zur Arbeitsunfähigkeit des Versicherten Stellung genommen haben,
dass diese Tatsache indessen weder auf eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsermittlung noch eine anderweitige Rechtsverletzung schliessen lässt, hat doch die Vorinstanz für die Schätzung der Arbeitsunfähigkeit sowohl auf die Einschätzung des Gefässchirurgen (100 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit ab 21. Mai 2012), des Hausarztes (voll arbeitsfähig ab 20. April 2012) sowie der behandelnden Psychiaterin (keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Schreiben vom 12. Februar 2013) abgestellt,
dass sich zufolge umfassender medizinischer Abklärungen Aktenergänzungen erübrigen,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt wird,
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 1. April 2014
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Widmer