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9C_221/2013 ΓÇó Late and insufficiently reasoned appeal dismissed
9C_221/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico26 mar 2013Inadmissible
The appellant challenged a Federal Administrative Court decision in an invalidity insurance matter, but the Federal Supreme Court held the complaint was filed after expiry of the 30-day appeal period and that the fax sent on the last day did not suffice. It also found the appeal inadequately reasoned because it did not properly address the lower court's non-entry decision. The matter was therefore not admitted to, and no court costs were levied.
Art. 100 Abs. 1 BGG; Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG: Auf eine Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wenn sie verspätet eingereicht wird; die Fristwahrung durch Telefax setzt eine fristgerechte, formgültige Eingabe nicht ausser Kraft. Erforderlich ist zudem eine hinreichende Begründung, die sich mit dem angefochtenen Nichteintretensentscheid auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Bundesrecht verletzt oder auf unhaltbaren Sachverhaltsfeststellungen beruht (vgl. Art. 95 und 97 Abs. 1 BGG). Bei besonderen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
9C_221/2013
Urteil vom 26. März 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Weinmann,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 5. Februar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. März 2013 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 12. Februar 2013 an S.________ ausgehändigten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Februar 2013,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 14. März 2013 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal die Rechtsmittelfrist auch nicht mit der Telefax-Eingabe vom 14. März 2013 gewahrt wurde (Urteile 2C_754/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1; 9C_739/2007 vom 28. November 2007 E. 1.2),
dass auf die Beschwerde auch unter dem Aspekt der fehlenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nicht einzutreten ist, weil darin nicht dargelegt wird, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2) auf einer unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung beruhen oder sonstwie Recht verletzen soll (Art. 95 und Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Dormann