Non-entry for insufficient reasoning in disability insurance appeal

9C_181/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico30 mar 2012Dismissed

Sintesi

The appellant challenged a cantonal non-entry decision in a disability insurance matter. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the minimum reasoning requirements because it failed to engage with the decisive cantonal reasoning concerning non-payment of the cost advance. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Die Beschwerdeschrift muss die Rechtsbegehren und eine sachbezogene, gedrängte Begründung enthalten, die sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt. Fehlt eine solche Auseinandersetzung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei Nichteintreten kann gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Testo completo

9C_181/2012 {T 0/2}

Urteil vom 30. März 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Februar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Februar 2012 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Februar 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, wonach mangels Leistung des vom kantonalen Gericht einverlangten Kostenvorschusses androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. März 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger

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