Non-entry due to insufficient appeal reasoning

9C_17/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico10 feb 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court held that the appellant's submission against the cantonal non-entry decision failed to satisfy the duty of reasoning under Art. 42 BGG because it did not engage with the reasons for non-entry. In particular, the appellant did not show that the cantonal court's finding that no request for reinstatement had been filed was incorrect. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings, and no court costs were charged.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Anfechtung eines Nichteintretensentscheids: Die Beschwerde muss sich sachbezogen mit den tragenden Nichteintretensgründen auseinandersetzen. Eine Eingabe, welche sich lediglich zur materiellen Streitfrage äussert, genügt den Begründungsanforderungen nicht. Wird nicht dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung über das Unterbleiben eines Fristwiederherstellungsgesuchs unrichtig sein soll, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. Erw. 1). Gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

Testo completo

{T 0/2}
9C_17/2012

Urteil vom 10. Februar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2011,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 10. Januar 2012 an K.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von K.________ am 17. Januar 2012 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335; 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2), womit die sich vorwiegend zum Materiellen äussernde Beschwerde von vornherein insoweit ungenügend ist,
dass das kantonale Gericht auf die vorinstanzlich erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist, weil der verlangte Kostenvorschuss nicht bezahlt, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verneint und ein Gesuch um Fristwiederherstellung nicht gestellt worden sei,
dass der Beschwerdeführer weder in der Eingabe vom 29. Dezember 2011 noch in jener vom 17. Januar 2012 auf diese Begründung eingeht, insbesondere in keiner Weise dartut, dass die vorinstanzliche Feststellung, er habe kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt, unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG) wäre, weshalb seine Vorbringen bezüglich des Gesundheitszustandes unbehelflich sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Februar 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Parole chiave

non-entryappeal reasoningformal requirementsinvalidity insurancecourt costssimplified procedure

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal complaint met the formal requirements of Art. 42 BGG

Decisione estratta

The complaint did not sufficiently address the reasoning of the cantonal non-entry decision and was therefore inadmissible.

Motivazione estratta

A complaint against a non-entry decision must challenge the reasons for non-entry; arguing only the merits is insufficient. The appellant did not show that the finding about the absence of a request for reinstatement was गलत, so his health-related arguments were irrelevant.

Questione giuridica chiave

Whether court costs should be levied

Decisione estratta

No court costs were charged due to the circumstances.

Motivazione estratta

The court waived costs exceptionally under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG.

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