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9C_16/2013 ΓÇó Social insurance appeal inadmissible for insufficient reasoning
9C_16/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico28 feb 2013Inadmissible
The insured person challenged the cantonal judgment concerning entitlement to an invalidity pension. The Federal Supreme Court held that the appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it merely asserted error without substantively addressing the cantonal court’s findings. The appellant also relied on medical reports submitted only at the federal stage, which were inadmissible new facts/evidence. In simplified procedure, the Court therefore declined to enter into the appeal and, exceptionally, waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 99 Abs. 1 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerdebegründung und Novenverbot. Die Beschwerde ans Bundesgericht muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse appellatorische Kritik genügt nicht. Wird die Sachverhaltsfeststellung gerügt, ist darzutun, weshalb sie offensichtlich unrichtig oder willkürlich sein soll. Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht nur ausnahmsweise zulässig; erstmals eingereichte Arztberichte stellen grundsätzlich unzulässige Noven dar. Fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. consid. 2).
{T 0/2}
9C_16/2013
Urteil vom 28. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. November 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Januar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2012 betreffend Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde mangels substanziierter Auseinandersetzung mit dem kantonalen Entscheid diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da deren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (offensichtlich unrichtig, unhaltbar, willkürlich, vgl. BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5 mit Hinweisen) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, zumal die erstmals letztinstanzlich angerufenen Arztberichte von Dr. med. M.________ vom 13. Dezember 2012 und Dr. med. S.________ vom 18. Dezember 2012 unzulässige Nova sind (Art. 99 Abs. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin somit nicht darlegt, inwiefern der Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) abzusehen ist,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini