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9C_158/2011 ΓÇó Inadmissible appeal for insufficient reasoning under Art. 42 BGG
9C_158/2011Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico28 feb 2011Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal social insurance decision concerning outstanding health insurance premiums. It held that the appellant’s submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG, because it failed to address the decisive grounds of the cantonal judgment. The appeal was therefore not entered into under the simplified procedure of Art. 108 BGG. In view of this procedural dismissal, the Court waived court costs under Art. 66 BGG. The decision was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Office of Public Health.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund. Eine Beschwerde hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; fehlt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei einem solchen Nichteintretensentscheid kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.
{T 0/2}
9C_158/2011
Urteil vom 28. Februar 2011
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Attinger.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Panorama Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsdienst, Groupe Mutuel, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 17. Januar 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. Februar 2011 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2011 betreffend ausstehende Krankenkassenprämien,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Februar 2011
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Attinger