progetti
9C_155/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in disability insurance appeal
9C_155/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico4 apr 2013Inadmissible
The Federal Supreme Court dealt with an appeal against a cantonal judgment concerning revision of an invalidity pension. It held that the appeal did not satisfy the federal reasoning requirements because the appellant failed to address the decisive cantonal findings on the absence of any deterioration in health despite shoulder surgery. Since the complaint merely repeated the asserted worsening and a need for further medical investigation, the Court declined to enter into the appeal in simplified procedure. Owing to the circumstances, no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG: Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; auf ein Rechtsmittel ist nicht einzutreten, wenn es sich nicht sachbezogen mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt. Blosses Wiederholen des im kantonalen Verfahren bereits vorgetragenen Standpunkts genügt nicht; erforderlich ist eine gezielte Rüge, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend sein soll. Fehlt eine solche Auseinandersetzung, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 97 Abs. 1 und Art. 95 BGG).
9C_155/2013 {T 0/2}
Urteil vom 4. April 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Helfenstein.
Verfahrensbeteiligte
N.________,
vertreten durch SYNA die Gewerkschaft,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale IV-Stelle Wallis,
Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Wallis vom 23. Januar 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 23. Januar 2013 betreffend Revision der Invalidenrente,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, weshalb im für das Revisionsverfahren massgeblichen Vergleichszeitraum auch mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgte Schulteroperation keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist und auch kein weiterer Abklärungsbedarf besteht,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz überhaupt nicht auseinandersetzt, indem er weder rügt noch aufzeigt, inwiefern diese im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar oder willkürlich (BGE 134 V 53 E. 43 S. 63) oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend sein sollten, sondern unter erneutem Hinweis auf die durchgeführte Schulteroperation, bloss behauptet, es sei eine Verschlechterung seines Zustandes eingetreten und eine weitere Abklärung vorzunehmen, ohne auf die einlässliche Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der AXA Winterthur AG, Winterthur, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. April 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Helfenstein