Complaint inadmissible for insufficient reasoning

9C_117/2013Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico27 feb 2013Inadmissible

Sintesi

The claimant challenged a cantonal social insurance judgment concerning disability insurance and the calculation of a widow's pension. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the Federal Supreme Court's reasoning requirements: it did not properly address the cantonal court's non-entry on the child pension issue, nor did it show any error in the disability pension calculation. Because the widow's pension calculation was not part of the contested decision, that point could not be reviewed. The complaint was therefore not entered into in simplified proceedings, and no court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 1-2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; inadmissibility for insufficient reasoning. A federal complaint must, in concise form, explain why the challenged decision violates federal law; it is insufficient to merely repeat the substantive dispute or address issues not covered by the contested decision. Where the appellant fails to engage with the cantonal court's reasoning on the decisive points, the court may refuse to enter into the complaint in summary procedure. Questions outside the scope of the contested decision remain reserved for separate challenge. Costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 second sentence BGG.

Testo completo

{T 0/2}
9C_117/2013

Urteil vom 27. Februar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 18. Oktober 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 18. Oktober 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht feststellte, Anfechtungsobjekt bilde einzig die Feststellungsverfügung der IV-Stelle vom 3. September 2010 betreffend Auszahlung der Witwenrente sowie die Berechnung der IV-Rente, weshalb auf die Rügen betreffend Kinderrente nicht einzutreten sei,
dass die Beschwerde in Bezug auf das Nichteintreten den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich die Beschwerdeführerin lediglich mit der Berechnung der Kinderrente auseinandersetzt, jedoch nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern das kantonale Gericht mit dem Nichteintreten Bundesrecht verletzt haben sollte, zumal über die Kinderrente eine separate anfechtbare Verfügung ergehen wird (vgl. Schreiben der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 7. September 2012 an das kantonale Gericht),
dass das kantonale Gericht sodann feststellte, dass nach Aussagen der IV-Stelle keine Neuberechnung der Witwenrente von derzeit monatlich Fr. 675.- erfolgen werde, die Berechnung jedoch richtig sei, was aufgrund der Akten nicht in Zweifel zu ziehen sei,
dass die Berechnung der IV-Rente auch unter Berücksichtigung von Erziehungsgutschriften maximal zu einer IV-Rente von monatlich Fr. 474.- führen würde, weshalb trotz des Anspruchs auf eine IV-Rente weiterhin die (höhere) Witwenrente von Fr. 675.- ausbezahlt werde (Art. 24b AHVG),
dass in materieller Hinsicht einzig die Berechnung der IV-Rente zu beurteilen ist und in der Beschwerde nicht entsprechend den inhaltlichen Mindestanforderungen dargelegt wird, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhende Berechnung der IV-Rente rechtsfehlerhaft sein soll, wobei die Beschwerdeführerin offensichtlich selbst davon ausgeht, dass die Witwenrente höher ist als die IV-Rente,
dass schliesslich die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen auch nicht in Bezug auf die Frage genügt, ob das kantonale Gericht die Höhe der Witwenrente hätte detailliert überprüfen müssen, zumal die Berechnung der Witwenrente nicht Gegenstand der im Streite liegenden Feststellungsverfügung vom 3. September 2010 ist,
dass aus letzterem Grund der Beschwerdeführerin allfällige Rechte hinsichtlich der Überprüfung der Witwenrente gewahrt bleiben,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer

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