Non-entry for insufficiently reasoned appeal in EL case

9C_1085/2009Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico12 apr 2010Dismissed

Sintesi

K.________ appealed a Thurgau administrative court decision concerning supplementary benefits to AHV/IV. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not address the lower court's decisive considerations. In simplified procedure under Art. 108 para. 1 lit. b BGG, the court therefore declined to enter into the appeal. It also waived court costs under Art. 66 para. 1 second sentence BGG.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; mangelnde Begründung der Beschwerde: Das Rechtsmittel muss die Begehren enthalten und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Eine Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, wenn sie sich mit den für den Ausgang des kantonalen Entscheids massgebenden Erwägungen überhaupt nicht auseinandersetzt. Ist die Begründung offensichtlich unzureichend, ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten; weitere Ausführungen oder eine Nachbesserung drängen sich nicht auf. Bei dieser prozessualen Lage kann auf Gerichtskosten verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
9C_1085/2009

Urteil vom 12. April 2010
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 14. Dezember 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2009 (VV.2009.300/E),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr auch nicht ansatzweise eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist,
dass bei der gegebenen prozessualen Situation kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. April 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub

Parole chiave

supplementary benefitsappeal reasoningnon-entrysimplified procedurecourt costs