Complaint dismissed for insufficient reasoning

9C_1030/2009Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico14 dic 2009Inadmissible

Sintesi

Z.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Federal Administrative Court decision in an invalidity insurance matter. The complaint contained a request but did not explain in a legally sufficient manner why the factual findings were wrong or the reasoning unlawful. The Federal Supreme Court therefore declined to enter into the complaint in simplified procedure. It also waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Nichteintreten auf eine Beschwerde wegen ungenügender Begründung. Das Rechtsmittel muss neben den Begehren in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; blosse Anträge genügen nicht. Wird nicht aufgezeigt, weshalb die tatsächlichen Feststellungen unrichtig oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei einem solchen Nichteintretensentscheid kann nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf Gerichtskosten verzichtet werden.

Testo completo

{T 0/2}
9C_1030/2009

Urteil vom 14. Dezember 2009
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Dezember 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2009,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Dezember 2009
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer

Parole chiave

inadmissibilityreasoned appealfederal complaintsimplified procedurecourt costs