Non-entry on appeal against remand decision in disability insurance

9C_1003/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico15 gen 2013Dismissed

Sintesi

The Federal Court held that the cantonal judgment was a separately appealable interlocutory remand decision under Art. 93 BGG. The appellant failed to show irreparable harm or that immediate review would prevent a lengthy evidentiary proceeding. The court also held that the cantonal court's remarks on the manifest incorrectness of earlier pension decisions concerned only a reasoning element, not the subject matter of the appeal. The appeal was therefore inadmissible, and court costs of CHF 300 were imposed on the appellant.

Regest

Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision in disability insurance. A decision remanding a case to the administration for further investigation and a new ruling is, as a rule, an independently notified interlocutory decision. Such a decision is only appealable if it can cause irreparable disadvantage or if its admission would immediately produce a final judgment and thereby avoid extensive evidence taking. Mere prolongation of proceedings does not constitute irreparable harm. Criticism of earlier final administrative decisions as manifestly incorrect, where used only as a substitute ground of reasoning, does not create a separate object of dispute and does not render the remand decision appealable (consid. 1).

Testo completo

9C_1003/2012 {T 0/2}

Urteil vom 15. Januar 2013
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 6. November 2012.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. November 2012 und die Beschwerde vom 6. Dezember 2012,

in Erwägung,
dass das kantonale Gericht die Beschwerde der Versicherten mit dem angefochtenen Entscheid teilweise gutgeheissen und die Sache unter Aufhebung der Verwaltungsverfügung zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
dass es sich bei diesem Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt, gegen welchen die Beschwerde nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b),
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern mit einem Endurteil ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden werden könnte, weshalb für die Anfechtbarkeit des Zwischenentscheides vom 6. November 2012 für die Beschwerdeführerin ein irreparabler Nachteil gegeben sein müsste,
dass ein Rückweisungsentscheid, mit dem eine Sache zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, in der Regel keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirkt, führt er doch bloss zu einer Verlängerung des Verfahrens, die dieses Kriterium nicht erfüllt (BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483),
dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung auch nicht darin zu erblicken ist, dass die Vorinstanz sowohl die ursprüngliche Rentenzusprechung (Verfügungen vom 27. Mai und 10. Juli 2003) als auch deren Bestätigung gemäss Mitteilung vom 13. September 2005 als zweifellos unrichtig bezeichnet hat, bildet doch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein die Frage, ob die IV-Stelle die der Versicherten seit Mai 2002 ausgerichtete halbe Invalidenrente zu Recht mit Verfügung vom 5. Mai 2011 auf Ende Juni 2011 aufgehoben hat,
dass die Vorinstanz die Sache zur Abklärung dieser Frage mittels Anordnung eines rheumatologischen und allenfalls eines psychiatrischen Gutachtens und zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen hat,
dass demgegenüber die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gegebenenfalls im Ermessen des Versicherungsträgers liegende Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG; BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52) früherer, formell rechtskräftiger, leistungszusprechender oder -bestätigender Verfügungen zufolge zweifelloser Unrichtigkeit erfüllt seien, als solche nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand des vorliegenden Prozesses bildet, sondern nur ein Begründungselement davon,
dass entgegen den Vorbringen in der Beschwerde eine allenfalls seitens der Verwaltung vorgenommene Wiedererwägung gerichtlich und insbesondere letztinstanzlich (Art. 93 Abs. 3 BGG) noch angefochten werden könnte. Die Vorinstanz hat die Wiedererwägung als substituierte Begründung bejaht,
dass die Eintretensvoraussetzungen damit nicht gegeben sind,
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, auf deren Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
dass die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG erledigt wird,

erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer

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