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9C_1/2012 ΓÇó Non-entry due to insufficient and abusive appeal in health insurance case
9C_1/2012Tribunale federale / III divisione di diritto pubblico13 gen 2012Dismissed
The Federal Supreme Court held that the appellant’s complaint against the Zurich social insurance judgment was inadmissible because it failed to satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG and was abusive within the meaning of Art. 42(7) BGG. The appellant again merely denied the insurance relationship, despite repeated prior rulings confirming it and explaining the legal position. As the appeal was hopeless, the request for free legal aid was refused. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 42 Abs. 7 BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG; Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG: An appeal that does not, in a legally sufficient manner, address the reasoning of the contested decision and merely repeats already rejected submissions is inadmissible. Repetitive proceedings brought solely to obstruct justice may be qualified as abusive. Where the appeal lacks prospects of success, free legal aid is denied. The costs of an inadmissible appeal are borne by the losing appellant; consid. 1-3.
{T 0/2}
9C_1/2012
Urteil vom 13. Januar 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
CSS Kranken-Versicherung AG,
Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 10. November 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 31. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2011 (betreffend ausstehende Prämien für das Jahr 2010 sowie Mahnspesen und Verzugszins),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde des K.________ diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie sich - wie in den vergangenen Verfahren - auf die Bestreitung eines Vertragsverhältnisses mit der CSS beschränkt, obwohl ein solches, wie in den die Prämien für die Jahre 2003-2009 betreffenden kantonalen und letztinstanzlichen Urteilen festgehalten, mindestens seit Inkrafttreten des KVG am 1. Januar 1996 besteht und der Beschwerdeführer den Krankenversicherer nicht wechseln kann, solange er ausstehende Prämien, Kostenbeteiligung, Verzugzsinsen und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat (Art. 64a Abs. 4 KVG),
dass der Beschwerdeführer auf diese Rechtslage wiederholt hingewiesen worden ist, namentlich im Urteil 9C_989/2010 vom 6. Januar 2011 und im angefochtenen kantonalen Entscheid,
dass er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, sondern einmal mehr allein zum Zweck der Blockierung der Justiz und damit missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Januar 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann