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8G.16/2004 ΓÇó Seizure of suspected gambling proceeds upheld
8G.16/2004Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico12 feb 2004Dismissed
The Anklagekammer dismissed the complaint against the ESBK’s seizure of CHF 355.10 found on X. during a search in a billiard club suspected of illegal gambling. The court held that, for a provisional seizure of suspected gambling stakes or winnings, a mere corresponding suspicion suffices at the start of the investigation and the measure is set aside only if it is obviously unlawful. X.’s account that he had played only small amounts did not dispel the suspicion. Although the complaint failed, the court exceptionally waived costs because X. said he was a pensioner receiving supplementary benefits.
Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR; provisional seizure of suspected gambling stakes or winnings; threshold of suspicion and review standard. Für die Beschlagnahme mutmasslicher Spieleinsätze und Spielgewinne genügt zu Beginn der Untersuchung ein entsprechender Verdacht; an die Begründung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Die Anklagekammer hebt eine solche prozessuale Sicherungsmassnahme nur auf, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist. Die blosse Bestreitung der Höhe des Einsatzes bzw. Gewinns entkräftet den Verdacht nicht, wenn die Umstände weiterhin auf einen grösseren Spieleinsatz schliessen lassen (vgl. E. 2).
{T 0/2}
8G.16/2004 /pai
Urteil vom 12. Februar 2004
Anklagekammer
Besetzung
Bundesrichter Karlen, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Vizepräsident,
Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Spielbankenkommission, 3003 Bern.
Gegenstand
Beschlagnahme von Bargeld,
AK-Beschwerde gegen die Beschlagnahmeverfügung der Eidgenössischen Spielbankenkommission vom 4. Februar 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Am 4. Februar 2004 wurde in einem Billardclub in Bazenheid eine Durchsuchung durchgeführt, weil der Verdacht bestand, es würden illegale Glücksspiele betrieben. Es wurde festgestellt, dass an zwei Tischen um Geld gespielt wurde. X.________, der sich im Club befand, hatte einen Betrag von insgesamt Fr. 355.10 bei sich, der beschlagnahmt wurde.
X.________ wendet sich mit fristgerechter Beschwerde vom 5. Februar 2004 an die Eidgenössische Spielbankenkommission (ESBK) und beantragt, das beschlagnahmte Geld sei auf sein Konto zu überweisen.
Die ESBK überweist die Beschwerde mit Eingabe vom 9. Februar 2004 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. Die Stellungnahme der ESBK vom 9. Februar 2004 wurde dem Beschwerdeführer indessen zur Kenntnis zugestellt.
2.
Glücksspiele dürfen nur in konzessionierten Spielbanken angeboten werden. Wer an Glücksspielen ausserhalb von solchen Spielbanken teilnimmt, macht sich zwar nicht strafbar, fördert aber mit seinem Spieleinsatz eine strafbare Handlung, und seine Spielgewinne stammen aus einer solchen. Gegebenenfalls sind Spieleinsätze und Spielgewinne einzuziehen (Urteil 8G.53/2001 vom 5. Oktober 2001 E. 2 mit Hinweis auf BGE 117 IV 233 E. 6 S. 245). Zur Beschlagnahme mutmasslicher Spieleinsätze und Spielgewinne gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b VStrR, bei der es sich nur um eine provisorische prozessuale Massnahme handelt, genügt ein entsprechender Verdacht, an den zu Beginn der Untersuchung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Die Anklagekammer hebt die Beschlagnahme nur auf, wenn sie offensichtlich rechtswidrig ist (BGE 124 IV 313 E. 4 S. 316).
Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er gespielt hat. Er will allerdings nur mit Fr. 20.-- gespielt und nur Fr. 30.-- gewonnen haben. Diese Behauptung vermag den Verdacht, dass er mit mehr Geld gespielt und mehr Geld gewonnen haben könnte, nicht zu entkräften. Insbesondere erscheint es auch bei einer Person, die kein Portemonnaie besitzt, als eigenartig, wenn sie mehrere hundert Franken lose in der Hemdtasche bei sich trägt. Die Beschlagnahme erweist sich deshalb nicht als offensichtlich rechtswidrig.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen hat. Da er jedoch seinen Angaben zufolge als Rentner Ergänzungsleistungen bezieht, kann ausnahmsweise auf eine Kostenauflage verzichtet werden.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Spielbankenkommission schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2004
Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: