Revision dismissed; no overlooked decisive facts under BGG

8F_1/2008Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico28 gen 2008Dismissed

Sintesi

S. applied for revision of a Federal Supreme Court judgment of 12 November 2007 in a social welfare dispute against the City of Zurich. He invoked an alleged overlooked fact under Art. 121 lit. d BGG and also requested an oral hearing and legal aid. The court held that no decisive fact had been overlooked: its earlier reasoning had referred to the social assistance unit of the city, and it had been aware of the consequences of money transfers from another municipal department. The remaining submissions were mere criticism of facts and law. The revision, the hearing request, and the request for legal aid were all rejected; no court costs were charged.

Regest

Art. 121 lit. d BGG; revision based on overlooked decisive facts; mere disagreement with factual findings or legal assessment is inadmissible. A revisable omission exists only where the court actually failed to consider an allegedly decisive item in the record; it does not suffice to challenge the meaning attributed to a passage or to reargue the merits (consid. 2). A request for oral hearing under Art. 57 BGG requires specific justification and no right to a hearing exists where the sole issue is the existence of a revision ground. Legal aid under Art. 64 BGG is refused when the revision appears manifestly devoid of prospects. Under Art. 127 BGG, a plainly unfounded revision may be dismissed without exchange of written submissions; costs may exceptionally be waived under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
8F_1/2008

Urteil vom 28. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
S.________, Gesuchsteller,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich,
Gesuchsgegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007.

Nach Einsicht
in das Urteil des Bundesgerichts vom 12. November 2007, worin die Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2007 abgewiesen worden ist,
in das am 26. Dezember 2007 gestellte Revisionsgesuch,

in Erwägung,
dass, nachdem Bundesrichter X.________ und Verwaltungsrichter Y.________ (im Rahmen eines Schriftenwechsels) an diesem Verfahren nicht mitwirken, die gegen sie gerichteten Ausstandsbegehren gegenstandslos sind,
dass abgesehen davon allein das Mitwirken eines Richters an einem Entscheid keinen Ausschlussgrund darstellt (in diesem Sinne bereits das Urteil),
dass der Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG nicht näher begründet ist, darauf kein Rechtsanspruch besteht (siehe die zu Art. 112 OG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene, unter der Herrschaft von Art. 57 BGG fortzuführende Rechtsprechung: statt vieler BGE 125 V 37 E. 3; Urteil 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S. 4302) und nicht einsichtig ist, inwieweit eine solche zur Klärung der im vorliegenden Verfahren sich allein stellenden Frage nach dem Vorliegen eines Revisionsgrunds dienen könnte,

dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht wird,
dass im Revisionsgesuch darzulegen und zu begründen ist, inwiefern mit dem angefochtenen Urteil ein Revisionsgrund gesetzt worden sein soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG),
das die Begründung sachbezogen sein muss, d.h. der Gesuchsteller sich mit den massgeblichen Entscheidgründen des Urteils, dessen Revision er beantragt, auseinandersetzen muss und darzulegen hat, inwiefern gerade in Bezug auf diese Entscheidgründe ein Revisionsgrund vorliege,
dass das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 12. November 2007 die Beschwerde abgewiesen hat, weil die vorinstanzliche Feststellung, wonach der zur Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen ins Recht Genommene Kursauslagen mit einer Restanz von Fr. 251.- nicht habe belegen können, der auf Rechtsverletzungen eingeschränkten Sachverhaltskontrolle stand hielt (E. 6), und weil die dem vorinstanzlichen Entscheid zu Grunde liegende Auffassung, es bestünde nach kantonalem Recht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung, zumindest nicht als willkürlich bezeichnet werden konnte (E. 7),
dass der Beschwerdeführer sinngemäss Art. 121 lit. d BGG (versehentliches Nichtberücksichtigen von in den Akten liegenden erheblichen Tatsachen) anruft, indem er geltend macht, das Bundesgericht habe den auf den in den Akten gelegenen Bestätigungsschreiben des Laufbahnzentrums Zürich vom 14. März und 4. Juli 2007 angebrachten Hinweis, dass es sich bei dieser Amtsstelle, wie auch bei jener der Sozialen Dienste, um eine Dienstabteilung des Sozialdepartements der Stadt Zürich handelt, offensichtlich übersehen, andernfalls es in E. 7 einleitend nicht ausgeführt hätte: "Eine andere Frage ist indessen, ob das Sozialamt die streitigen Beiträge an den allgemeinen Lebensunterhalt überhaupt anrechnen durfte, nachdem diese von einer anderen Verwaltungsabteilung desselben Gemeinwesens zweckgebunden für eine vom Sozialamt nicht unterstützte Weiterbildung vermittelt worden waren. Wäre dies nicht der Fall, könnte dem Beschwerdeführer auch nicht eine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden.",
dass das Gericht im erwähnten Zitat mit "Sozialamt" die in der Stadt Zürich für Sozialhilfe zuständige Dienstabteilung und nicht das, neben der Sozialhilfe weitere Bereiche abdeckende Sozialdepartement als Ganzes gemeint hatte,
dass sich das Bundesgericht der sich aus einer generellen Bejahung einer Meldepflicht von jeglichen Geldzuflüssen Dritter ergebenden Konsequenz für den konkreten Fall (Meldepflicht an die Sozialen Dienste von Geldzuflüssen Dritter, die durch die Vermittlung des ebenfalls dem Sozialdepartement der Stadt Zürich zugehörigen Laufbahnzentrums erfolgt sind) durchaus bewusst war, diese denn auch als "nicht ganz unproblematisch formstreng" bezeichnete, was indessen zur Bejahung einer von der Vorinstanz begangenen Bundesrechtsverletzung nicht ausreichte,
dass demnach das Urteil vom 12. November 2007 nicht in Verletzung von Art. 121 lit. d BGG zu Stande gekommen ist,
dass im Übrigen die weiteren Vorbringen im Revisionsgesuch reine Kritik an den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen und den rechtlichen Würdigungen darstellen, was im Revisionsverfahren nicht zu hören ist,
dass somit das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel abzuweisen ist (Art. 127 BGG), womit die die materielle Seite des Urteils vom 12. November 2007 betreffenden weiteren Anträge ebenfalls keiner Beurteilung bedürfen,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beigabe eines Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abzuweisen ist (Art. 64 BGG),
dass angesichts der gesamten Umstände indessen nochmals auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Widmer Grünvogel

Parole chiave

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