Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance

8C_96/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico6 mar 2009Dismissed

Sintesi

The appellant challenged a cantonal social insurance judgment in an accident-insurance matter, but his federal appeal did not meet the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The Federal Supreme Court held that he failed to engage with the decisive considerations of the lower court or to show any legally relevant error in the factual findings. As a result, the appeal was not entered upon under the summary procedure of Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. The Court also waived court costs and dispensed with the steps linked to cost payment and designation of a Swiss service address.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG — Anforderungen an die Begründung der Beschwerde; Nichteintreten bei ungenügender Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids. Das Rechtsmittel hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; es muss sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen eingehen und klar aufzeigen, welche Feststellungen der Vorinstanz inwiefern unrichtig oder rechtsfehlerhaft sein sollen (E. 1). Werden diese Mindestanforderungen nicht erfüllt, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor, und der Abteilungspräsident kann im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht eintreten. Unter den gegebenen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden.

Testo completo

{T 0/2}
8C_96/2009

Urteil vom 6. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; vgl. nunmehr auch BGE 134 II 244 mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass damit auf eine rechtshilfeweise Zustellung der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz sowie zur Leistung des Kostenvorschusses zu verzichten ist (u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_1035/2008 vom 30. Januar 2009, 8C_832/2008 vom 21. November 2008, 8C_207/2008 vom 11. Juli 2008 und 8C_40/2008 vom 6. Juni 2008),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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