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8C_958/2011 ΓÇó Complaint struck out as moot after legal aid was granted
8C_958/2011Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico20 gen 2012Dismissed
M.________ appealed to the Federal Supreme Court against a Thurgau Administrative Court decision refusing free legal aid in an invalidity insurance matter. After the appeal was filed, the cantonal court reconsidered and granted the requested legal aid. The Federal Supreme Court therefore removed the complaint from the docket as moot, waived court costs, and ordered the Canton of Thurgau to pay the appellant CHF 2,000 in party compensation.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Gegenstandslosigkeit der Beschwerde nach nachträglicher Gutheissung des Begehrens durch die Vorinstanz. Wird das angefochtene Begehren im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens durch Wiedererwägung gutgeheissen, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Gerichtskosten sind nach Art. 66 Abs. 2 BGG zu erlassen; dem obsiegenden Beschwerdeführer steht bei gegenstandsloser Abschreibung grundsätzlich eine Parteientschädigung nach Art. 68 Abs. 2 BGG zu.
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8C_958/2011
Verfügung vom 20. Januar 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. November 2011.
Nach Einsicht
in die gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. November 2011 (betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) gerichtete Beschwerde der M.________ vom 27. Dezember 2011,
in die Eingabe des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 10. Januar 2012 und dessen Wiedererwägungsentscheid vom 6. Januar 2012, wonach dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung stattgegeben wird,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 2 BGG),
dass der Kanton Thurgau nach Art. 68 Abs. 2 BGG indes entschädigungspflichtig wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Thurgau hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Januar 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl