Appeal withdrawn; proceedings struck off and no costs

8C_951/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico30 nov 2009Dismissed

Sintesi

The appellant withdrew his appeal against the decision of the Administrative Court of the Canton of Graubünden in an accident-insurance matter. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket. It also waived court costs. The order was notified to the parties, the cantonal court, and the Federal Office of Public Health.

Regest

Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Bei Rückzug des bundesgerichtlichen Rechtsmittels sind die Beschwerdeverfahren abzuschreiben. Die Abschreibung erfolgt im vereinfachten Verfahren durch den Instruktionsrichter bzw. die präsidierende Einzelrichterin, sofern die Voraussetzungen von Art. 32 Abs. 2 BGG vorliegen. Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 2 BGG erlassen werden, namentlich wenn es die Umstände rechtfertigen.

Testo completo

{T 0/2}
8C_951/2009

Verfügung vom 30. November 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Diego Quinter,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 27. August 2009.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 25. November 2009, worin die Beschwerde des A.________ vom 11. November 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 27. August 2009 zurückgezogen wird,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. November 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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