progetti
8C_940/2012 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in unemployment insurance appeal
8C_940/2012Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico29 nov 2012Inadmissible
The appellant challenged a Bern cantonal unemployment-insurance judgment, but his filing did not contain the minimum reasoning required by Art. 42 BGG. The Federal Court held that the appeal did not show any federal-law violation or qualifiedly incorrect fact-finding. As the defect was evident and the appellant had already been warned repeatedly, the Court issued a simplified non-entry decision. Court costs of CHF 200 were imposed on the appellant.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat rechtsgenügliche Rechtsbegehren und eine in gedrängter Form darzulegende Begründung zu enthalten, die sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Bloss appellatorische Kritik oder unklare Ausführungen genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, tritt das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren nicht ein (consid. 1), selbst wenn die beschwerdeführende Partei zuvor wiederholt auf die Formerfordernisse hingewiesen worden ist. Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.
{T 0/2}
8C_940/2012
Urteil vom 29. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
I.________,
Beschwerdeführer,
gegen
beco Berner Wirtschaft,
RAV Bümpliz-Bethlehem,
Wangenstrasse 86A, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Oktober 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des I.________ vom 15. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 18. Oktober 2012 (Verfahren 200 12 380 ALV),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln bereits wiederholt hingewiesen hat,
dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz