Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_919/2011Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico23 dic 2011Inadmissible

Sintesi

The appellant challenged a cantonal social insurance judgment in a disability insurance matter, but his federal complaint did not sufficiently engage with the decisive reasoning of the lower court. The Federal Supreme Court held that the filing largely consisted of appellate criticism and repetitions of earlier arguments, without showing a legal error or manifestly incorrect fact-finding. Applying the simplified procedure, the president therefore declined to enter into the appeal. Given the circumstances, the court waived costs and ordered the judgment to be notified to the parties, the cantonal court, and the Federal Office for Social Insurance.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an das Bundesgericht. Die Rechtsschrift hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und konkret aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll; blosse appellatorische Kritik oder die Wiederholung vorinstanzlicher Vorbringen genügt nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist nicht auf die Beschwerde einzutreten (E. 1). Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
8C_919/2011

Urteil vom 23. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Oktober 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des R.________ vom 6. Dezember 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Oktober 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 6. Dezember 2011 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift weitgehend appellatorische Kritik aufweist und bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Beschwerde enthält, welche der seinerzeitige Rechtsvertreter des Versicherten schon vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht eingereicht hat (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.),
dass der Beschwerdeführer zwar unter anderem Berichte verschiedener, im vorinstanzlichen Entscheid zitierter Ärzte aufführt, denen er eigene Darlegungen bzw. eine nach seiner Auffassung zutreffende Beweiswürdigung und einen daraus abgeleiteten Abklärungsbedarf gegenüberstellt, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass somit auf die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Dezember 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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