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8C_917/2012 ΓÇó Late and formally deficient social assistance appeal inadmissible
8C_917/2012Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico15 nov 2012Inadmissible
The Federal Supreme Court held that the appeal in a social assistance case was filed out of time and also did not satisfy the formal requirements of Art. 42 BGG. As a result, the Court, acting under the simplified procedure of Art. 108 BGG, did not enter into the appeal. Given the circumstances, it waived the imposition of court costs. The decision of the Administrative Court of the Canton of Bern remained untouched.
Art. 44-48, 100 Abs. 1, 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Fristberechnung und formelle Anforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Wird ein kantonaler Entscheid nach unbenutztem Ablauf der Abholfrist als zugestellt fingiert, läuft die Rechtsmittelfrist ab diesem Zustellungszeitpunkt. Eine nach Fristablauf übergebene Beschwerde ist verspätet und offensichtlich unzulässig; dies gilt selbständig auch dann, wenn die Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt. In Fällen offensichtlicher Unzulässigkeit kann im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
8C_917/2012
Urteil vom 15. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Einwohnergemeinde Bern,
Sozialamt, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 19. September 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der M.________ vom 10. November 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 19. September 2012,
in Erwägung,
dass die Beschwerde der Versicherten nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44-48 BGG) eingereicht worden ist, weil der am 26. September 2012 versandte vorinstanzliche Entscheid nach Ablauf der siebentägigen Abholfrist spätestens am 5. Oktober 2012 als zugestellt zu gelten hat (Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 134 V 49 E 4 f. S. 51 f. mit Hinweisen) und die vorliegende Beschwerde erst am 10. November 2012, also nach Fristablauf vom 5. November 2012, der Post übergeben wurde,
dass deshalb bereits aus diesem Grunde auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG),
dass überdies die Beschwerde vom 10. November 2012 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) vorliegt (vgl. BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass demzufolge auf die - insgesamt offensichtlich unzulässige - Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 15. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz