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8C_891/2011 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance
8C_891/2011Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico22 dic 2011Inadmissible
The appellant challenged a Bern cantonal judgment in an accident insurance matter, but his filing lacked both a request and sufficient reasoning. The Federal Court held that the appeal did not meet the formal requirements of Art. 42 BGG because it failed to engage with the lower court's reasoning and did not show any violation of federal law or incorrect fact-finding. Without granting a deadline to cure the defect, the court declared the appeal inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG and waived court costs exceptionally.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Die Beschwerde hat Rechtsbegehren und eine in gedrängter Form gehaltene, auf den angefochtenen Entscheid bezogene Begründung zu enthalten; erforderlich ist eine konkrete Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz. Fehlt es offensichtlich an einem Rechtsbegehren oder an einer hinreichenden Begründung, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor. In diesem Fall kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Ansetzung einer Nachfrist auf die Beschwerde nicht eintreten. Die Kostenbefreiung nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG bleibt ausnahmsweise vorbehalten.
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8C_891/2011
Urteil vom 22. Dezember 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 28. Oktober 2011.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des L.________ vom 25. November 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2011,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 28. November 2011 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 2. Dezember 2011 erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 BGG unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte,
dass deshalb offensichtlich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 28. November 2011 nachgereicht wurde,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Dezember 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz