Non-entry due to insufficiently reasoned appeal in accident insurance case

8C_890/2013Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico12 dic 2013Inadmissible

Sintesi

The insured person challenged a cantonal social insurance judgment concerning accident insurance and the alleged causal link between an accident and later complaints. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the statutory reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court’s decisive findings. It therefore did not enter into the appeal. The request for an extension of time was inadmissible, and the associated request for file inspection was not granted in that context. No court costs were charged, but free legal representation was refused because the appeal was manifestly without prospects of success.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; unzureichende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten, wenn sich die beschwerdeführende Partei mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht sachbezogen auseinandersetzt. Eine bloss formelhafte Kritik genügt nicht; erforderlich ist die Darlegung, inwiefern Recht verletzt oder der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden sein soll. Nach Fristablauf kann die Beschwerde nicht ergänzt oder verbessert werden; ein Gesuch um Nachfrist ist unzulässig, wenn das Gesetz eine solche Möglichkeit nicht vorsieht (Art. 47 Abs. 1 BGG). Unentgeltliche Verbeiständung setzt zudem nicht aussichtslose Rechtsbegehren voraus (Art. 64 BGG).

Testo completo

{T 0/2}

8C_890/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversiche-rungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 10. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Oktober 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 10. Dezember 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 23. September 2003 und den über den 30. Juni 2004 hinaus geltend gemachten Beschwerden infolge Erreichens des Status quo sine auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, innerhalb der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist unzulässig ist, weil das Gesetz dies nicht vorsieht (Art. 47 Abs. 1 BGG),
dass deshalb auch dem im Zusammenhang mit dem Begehren um Gewährung einer Nachfrist gestellten sinngemässen Antrag auf Akteneinsicht hier nicht stattgegeben wird, wobei der Beschwerdeführer indessen - falls er ein solches Gesuch ausserhalb der vorliegend beantragten Nachfrist stellen wollte - jederzeit ein entsprechendes Begehren einreichen kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass indessen das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) abzuweisen ist, zumal die Verbesserung bzw. Ergänzung der ungültigen Beschwerde auch durch einen vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Rechtsanwalt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) unzulässig ist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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