Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_879/2013Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico19 dic 2013Inadmissible

Sintesi

The appellant appealed a cantonal social insurance judgment concerning disability insurance. The Federal Supreme Court held that the submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG because it merely described the medical and factual situation from the appellant's perspective and did not engage with the cantonal court's grounds. As no validly reasoned appeal was filed within the non-extendable time limit, the Court did not enter into the appeal. No court costs were imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat sich in gedrängter Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und darzulegen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Eine blossen Sachverhalts- oder Gesundheitsdarstellung genügt nicht. Fehlt eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, liegt keine gültige Beschwerdebegründung vor; auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. auch Art. 100 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}

8C_879/2013

Urteil vom 19. Dezember 2013

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. September 2013.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. Dezember 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. September 2013,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass der Beschwerdeführer sich darauf beschränkt, den Geschehens- und Gesundheitsverlauf aus seiner Sicht darzulegen und einen neuen Gesundheitsbericht der Hausärztin in Aussicht zu stellen,
dass dies den vorgängig dargelegten Anforderungen an eine sachbezogene Begründung offenkundig nicht genügt, da weder konkret Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen genommen, geschweige denn aufgezeigt wird, inwiefern diese oder der Entscheid im Ergebnis rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass demnach innerhalb der nicht erstreckbaren Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 BGG) keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2013

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Parole chiave

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