Non-entry due to insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_860/2012Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico16 nov 2012Dismissed

Sintesi

The appellant challenged a cantonal social insurance judgment concerning invalidity insurance, while also requesting free legal aid. The Federal Court held that the submission did not satisfy the appeal’s minimum reasoning requirements because it failed to engage with the cantonal court’s grounds and did not show any legal error or clearly incorrect factual findings. The court therefore refused to enter into the appeal under the simplified procedure. It also waived court costs because of the circumstances, rendering the legal-aid request moot.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde: Das Rechtsmittel hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret auseinanderzusetzen und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Bei umständehalber abgesehenen Gerichtskosten erweist sich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
8C_860/2012

Urteil vom 16. November 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 20. September 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des M.________ vom 19. Oktober 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 20. September 2012,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der unentgeltlichen Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sich der Versicherte nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz (insbesondere mit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens einer relevanten Arbeitsunfähigkeit und eines invalidisierenden Gesundheitsschadens) auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, offensichtlich keine hinreichende Begründung und damit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos erweist,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

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