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8C_801/2007 ΓÇó Non-entry due to insufficiently substantiated complaint
8C_801/2007Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico7 mar 2008Dismissed
B. challenged a decision of the St. Gallen Insurance Court in an accident-insurance matter before the Federal Court. The Court held that the complaint did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it contained neither a proper request nor a substantiated legal reasoning engaging with the cantonal judgment. As the filing was therefore invalid, no opportunity to cure the defects was granted. The complaint was not entered into in simplified proceedings, and no court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1, 2, 5 und 6 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde: Eine Beschwerde hat Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten, welche in gedrängter Form aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es an einem rechtsgenüglichen Antrag oder an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor. In diesem Fall ist eine Nachfrist zur Verbesserung ausgeschlossen; auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (consid. betreffend Art. 42 und 108 BGG).
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8C_801/2007
Urteil vom 7. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 8. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. November 2007,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde vom 8. Dezember 2007 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag und auch keine substantiierte Begründung im Sinne einer hinreichend sachbezogenen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid enthält,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass auch das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung ausser Be- tracht fällt (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit Hinweis),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz