No entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_75/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico27 feb 2009Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that the appellant’s submission failed to meet the federal reasoning requirements. Because the appeal against a Zurich social insurance decision merely criticized the application of cantonal law and did not specifically allege a violation of constitutional rights, it did not constitute a valid legal remedy. The Court therefore did not enter into the appeal in simplified proceedings and imposed court costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Beschwerde gegen kantonalrechtlich begründeten Entscheid: Eine blosse Rüge unrichtiger Anwendung kantonalen Rechts begründet keinen selbständigen Beschwerdegrund. Wird keine hinreichend substantiierte Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht, namentlich keine klare und detaillierte Willkürrüge erhoben, fehlt es an einer gültigen Begründung. Das Bundesgericht tritt in diesem Fall im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde ein (vgl. auch die Anforderungen an die qualifizierte Rügepflicht, consid. 1). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
8C_75/2009

Urteil vom 27. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch X.________,

gegen

Familienausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kantonale Sozialversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 23. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; Art. 95 ff. BGG nennt dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder das Recht auf persönliche Freiheit, verstossen soll; hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.): es obliegt daher dem Beschwerdeführer, namentlich klar und detailliert darzulegen, inwiefern der in Frage stehende Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe indessen nichts dergleichen anruft, sondern sich darauf beschränkt, die von den kantonalen Behörden im vorliegenden Fall getroffene Anwendung kantonalen Rechts - § 5 ff. des Zürcherischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmer (KZG/ZH) sowie § 4a der dazugehörigen Vollziehungs- verordnung - als unrichtig zu rügen, was nach dem Gesagten keinen zulässigen Beschwerdegrund bilden kann,
dass mithin keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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