Federal appeal inadmissible for lack of last cantonal instance

8C_712/2007Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico3 gen 2008Inadmissible

Sintesi

W.________ filed a federal complaint in a social welfare dispute after the Bezirksrat Zürich confirmed that his cantonal objection had been filed too late. The Federal Supreme Court held that a public-law complaint is only admissible against a final cantonal decision and that, in Zurich social welfare matters, the Verwaltungsgericht is mandatorily the last cantonal instance. Because the appellant bypassed that court, the Federal Supreme Court did not enter into the complaint. It waived court costs and declared the request for free legal aid and free legal representation moot.

Regest

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; §§ 19c Abs. 2 and 41 VRP/ZH: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen Entscheide der letzten kantonalen Instanz; in zürcherischen Sozialhilfestreitigkeiten ist das Verwaltungsgericht zwingend letztinstanzlich. Wird dieses Rechtsmittelzugesystem umgangen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die behauptete Aussichtslosigkeit eines kantonalen Weiterzugs vermag die gesetzliche Instanzenordnung nicht zu beseitigen. Werden infolge Nichteintretens keine Gerichtskosten erhoben, erweisen sich Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Verbeiständung als gegenstandslos (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
8C_712/2007

Urteil vom 3. Januar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 1. November 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. November 2007 (Poststempel) gegen den Beschluss des Bezirkrats Zürich vom 1. November 2007, worin das Nichteintreten der Einsprache- und Geschäftsprüfungskommission der Sozialhilfebehörde der Stadt Zürich auf die Einsprache von W.________ vom 6. August 2007 gegen den Entscheid der Einzelfallkommission vom 21. Juni 2007 wegen verspäteter Rechtsmittelergreifung bestätigt ist,

in das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG),
dass im Kanton Zürich in Sozialhilfestreitigkeiten zwingend das Verwaltungsgericht die letzte kantonale Instanz ist (§§ 19c Abs. 2 und 41 VRP/ZH [Gesetz des Kantons Zürich über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen]),
dass demzufolge auf die bewusst beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit nicht eingetreten werden kann, woran die Aussage des Beschwerdeführers, das Verwaltungsgericht hätte den Nichteintretensentscheid ohnehin bestätigt, ohne sich mit der Angelegenheit materiell auseinanderzusetzen, nichts ändert,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten genauso gegenstandslos ist wie jenes um unentgeltliche Verbeiständung, nachdem auf die Beschwerde infolge Unzulässigkeit ohnehin nicht eingetreten werden kann,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Januar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Widmer Grünvogel

Parole chiave

social welfareadmissibilitylast cantonal instancenon-entryfree legal aidcourt costs