Non-entry for insufficiently reasoned unemployment insurance appeal

8C_668/2008Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico25 set 2008Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the unemployment insurance appeal because the appellant's filings failed to satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG. He merely referred to his lack of funds and did not formulate proper requests or explain why the cantonal court’s factual findings or legal reasoning were unlawful. The court therefore issued a non-entry decision and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung als Nichteintretensgrund. Die Beschwerdeschrift hat Rechtsbegehren und eine hinreichend substantiierte Begründung zu enthalten; es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss pauschale Hinweise auf die finanzielle Lage genügen nicht, wenn weder Anträge in der Sache gestellt noch die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung konkret beanstandet wird. Fehlt es an den formellen Mindestanforderungen, ist im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kostenbefreiung kann gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG gewährt werden.

Testo completo

{T 0/2}
8C_668/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
W.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung, Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich, Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 17. Juli 2008.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Juli 2008, worin der Erlass einer Rückforderung zu Unrecht geleisteter Arbeitslosengelder wegen grobfährlässigen Bezugs derselben verweigert worden ist,
in die Eingabe vom 5. August 2008 (Poststempel), worin W.________ dem Bundesgericht mitteilt, über kein Geld zur Bezahlung des Rückforderungsbetrages zu verfügen,
in das Schreiben vom 25. August 2008, mit welchem W.________ auf die Anfrage des Bundesgerichts vom 7. August 2008, ob die erste Eingabe als Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid zu verstehen sei, reagiert,
in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, worauf das Bundesgericht in der Anfrage vom 7. August 2008 zusätzlich und ausdrücklich verwiesen hat,
dass (auch) die zweite Eingabe diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht zu genügen vermag, verweist der Einleger doch erneut pauschal auf seine finanziellen Verhältnisse, ohne in der Sache selbst Anträge zu stellen und darzulegen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingaben wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Unia Arbeitslosenkasse, Zürich, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

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