Non-entry for insufficiently reasoned appeal in invalidity insurance case

8C_656/2010Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico13 set 2010Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in invalidity insurance against a cantonal decision confirming that the insured person had not made a sufficiently credible showing of a relevant deterioration in health and that the IV office therefore correctly refused to enter into the new application. The Court held that the appeal did not satisfy the minimum pleading requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and did not meaningfully engage with the decisive reasoning of the cantonal court. Without granting time to remedy the defect, the Court declared the appeal inadmissible in simplified procedure and imposed costs of CHF 300 on the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; ungenügend begründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Das Rechtsmittel muss ein hinreichendes Begehren und eine sachbezogene, auf die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids eingehende Begründung enthalten. Bloss appellatorische Vorbringen genügen nicht. Fehlt eine genügende Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid, tritt das Bundesgericht ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung auf die Beschwerde nicht ein (vgl. auch Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Kostenfolge richtet sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
8C_656/2010

Urteil vom 13. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
U.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 5. August 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni 2010, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, dass U.________ eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft machen konnte und die IV-Stelle des Kantons Zürich deshalb mit Verfügung vom 18. März 2009 zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingabe des Versicherten vom 5. August 2010 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren und keine ausreichende Begründung enthält, indem sich der Beschwerdeführer nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,
dass deshalb - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die im Übrigen ungebührliche Züge aufweisende Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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