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8C_621/2010 ΓÇó Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning
8C_621/2010Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico6 set 2010Inadmissible
H.________ appealed a cantonal social-insurance judgment to the Federal Supreme Court and requested free legal aid. The president of the I. social law division held that the appeal did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG, because it did not address the decisive grounds of the lower judgment and consisted largely of repetitions and appellatory criticism. Without granting a cure period, the court refused to enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. No court costs were charged, and the legal-aid request became moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Eintreten auf die Beschwerde setzt eine sachbezogene, gedrängte Begründung voraus, welche sich mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt. Bloss wiederholende oder appellatorische Vorbringen genügen nicht und machen das Rechtsmittel ungültig. Fehlt eine hinreichende Begründung offensichtlich, kann das Bundesgericht im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist nicht eintreten (vgl. auch BGE 134 II 244). Wird auf Gerichtskosten verzichtet, erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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8C_621/2010
Urteil vom 6. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Graubünden, Grabenstrasse 9, 7000 Chur,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 3. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 3. Juni 2010 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefoch- tene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefoch- tenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 24. Juli 2010 diesen gesetzlichen Form- erfordernissen offensichtlich nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeb- lichen Erwägungen nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise auseinandersetzt, weshalb die - zur Hauptsache blosse Wiederholungen darstellenden, d.h. in weiten Teilen wörtlich mit den schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht übereinstimmenden und insofern zum Vornherein unzulässigen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.) sowie sich darüber hinaus in appellatorischer Kritik erschöpfenden und daher rechtsprechungsgemäss ungenügenden (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG mit Hinweisen) - Ausführungen keine hinreichende Begründung ent- halten und deshalb kein gültiges Rechtsmittel darstellen,
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f.) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz