Non-entry for insufficiently reasoned unemployment insurance appeal

8C_614/2010Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico14 set 2010Dismissed

Sintesi

The appellant challenged a Thurgau cantonal judgment in an unemployment insurance matter, but his Federal Court filing did not contain a sufficient, case-specific reasoning. Despite a prior warning from the court that the defect had to be cured within the appeal period, the submission still failed to address the decisive reasons of the cantonal decision or to show a violation of federal law or clearly incorrect fact-finding. The Federal Court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure and waived court costs.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde. Die Rechtsmittelschrift muss ein klar formuliertes Begehren und eine sachbezogene, gedrängte Auseinandersetzung mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen enthalten. Bloss appellatorische, unsubstanziierte oder nicht auf den Entscheid bezogene Vorbringen genügen nicht. Wird die Begründungspflicht offensichtlich verfehlt, ist auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; ein vorgängiger Hinweis des Bundesgerichts auf die Mängel und die noch mögliche Verbesserung vermag daran nichts zu ändern, wenn die Eingabe innerhalb der Frist nicht behoben wird. Kostenerlass nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist möglich.

Testo completo

{T 0/2}
8C_614/2010

Urteil vom 14. September 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
O.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 9, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juni 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des O.________ vom 16. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 16. Juni 2010,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an O.________ vom 20. Juli 2010, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 16. Juli 2010 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen nicht in hinreichender Weise auseinandersetzt und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich des Gesundheitszustandes nichts ändern,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer in der Mitteilung vom 20. Juli 2010 auf die Gültigkeitserfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch mögliche Verbesserung der Eingabe ausdrücklich hingewiesen hatte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. September 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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