Unemployment benefits denied to working spouse in sole proprietorship

8C_604/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico31 ago 2009Dismissed

Sintesi

The Federal Supreme Court dismissed the insured person's complaint against the Aargau Insurance Court. It held that a woman who worked part-time in her husband's sole proprietorship was, under settled case law, a collaborating spouse without entitlement to unemployment benefits while the business remained in the commercial register and had not been definitively dissolved. Her arguments that she herself never held an employer-like position and that she had paid unemployment insurance contributions did not alter the result. The case was decided under the simplified procedure, and costs of CHF 500 were charged to the appellant.

Regest

Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitenden Person: Solange die Einzelfirma des Ehegatten fortbesteht und im Handelsregister eingetragen ist, fehlt es nach ständiger Rechtsprechung an der für den Leistungsbezug erforderlichen Auflösung der arbeitgeberähnlichen Stellung. Dass die versicherte Person selbst keine arbeitgeberähnliche Funktion innehatte oder zuvor ALV-Beiträge entrichtet hat, begründet für sich allein keinen Leistungsanspruch; massgebend bleibt das Zusammentreffen sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen (E. 2). Bei offensichtlicher Unbegründetheit kann im vereinfachten Verfahren entschieden werden; die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Testo completo

{T 0/2}
8C_604/2009

Urteil vom 31. August 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Polla.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA, Regionalsekretariat, Neumarkt 2, 5200 Brugg AG,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2009.

Nach Einsicht
in die am 10. Juli 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2009 erhobene Beschwerde von L.________,
in die Akten der Vorinstanz,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht nach einlässlicher Würdigung der Aktenlage und mit zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss gelangt ist, dass die als Teilzeitverkäuferin und Reinigungskraft in der Einzelfirma ihres Ehemanns tätig gewesene Versicherte als im Betrieb mitarbeitende Ehegattin des Firmeninhabers praxisgemäss (BGE 123 V 234 E. 7 S. 236) im Zeitpunkt der Antragstellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besass,
dass die Vorinstanz weder Bundesrecht verletzt noch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hat, wenn sie festhielt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über das Datum der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung (28. Januar 2009) hinaus als Inhaber der Einzelfirma X.________ im Handelsregister eingetragen gewesen sei und der Leistungsanspruch zu verneinen sei, solange die Firma nicht definitiv aufgelöst und im Handelsregister gelöscht worden sei,
dass die Ausführungen in der Beschwerde hieran nichts zu ändern vermögen und insbesondere der Umstand, dass die Versicherte selber nie eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb innehatte, sondern ihr Ehemann als Geschäftsinhaber zusammen mit einem Angestellten den Betrieb führte, nicht ausschlaggebend ist,
dass die Entrichtung von ALV-Beiträgen als Unselbstständigerwerbende vor Arbeitslosigkeit keinen gleichsam automatischen Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung begründet, sondern der Leistungsanspruch von weiteren, hier nicht allesamt erfüllten, Anspruchsvoraussetzungen abhängt,
dass die übrigen Ausführungen in der Beschwerde zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen, zumal es sich um Wiederholungen bereits vorinstanzlich vorgebrachter, vom kantonalen Gericht mit zutreffender Begründung entkräfteter Einwendungen handelt,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. August 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Polla

Parole chiave

unemployment insurancecollaborating spousesole proprietorshipcommercial registersimplified procedurecourt costs