Late appeal in disability insurance case, no entry

8C_592/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico13 lug 2009Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court held that S.'s appeal against the Fribourg cantonal social insurance decision was filed far beyond the 30-day time limit. Because the appeal was manifestly inadmissible, the Court did not enter into the matter in simplified proceedings. It also waived court costs. The cantonal decision of 1 July 2008, served on 16 July 2008, was therefore left in force.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; verspätete Beschwerde und Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen ist zwingend; nach unbenütztem Ablauf erwächst der angefochtene Entscheid in Rechtskraft und das Bundesgericht darf auf die verspätete Beschwerde nicht eintreten. Ist die Unzulässigkeit offensichtlich, kann der Abteilungspräsident im Verfahren nach Art. 108 BGG entscheiden. Von einer Kostenauflage kann nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG abgesehen werden.

Testo completo

{T 0/2}
8C_592/2009

Urteil vom 13. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid (Verfügung) des Kantonsgerichts Freiburg vom 1. Juli 2008.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht zuständigkeitshalber überwiesene Beschwerde der S.________ vom 30. Juni 2009 (Poststempel) gegen den gemäss postamtlicher Bescheinigung am 16. Juli 2008 ausgehändigten Entscheid (Verfügung) des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 1. Juli 2008,

in Erwägung,
dass Beschwerden gegen Entscheide - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen sind (Art. 100 Abs. 1 BGG), ansonsten der angefochtene Entscheid in Rechtskraft erwächst mit der Wirkung, dass das Bundesgericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 132 II 153; 124 V 400 E. 1a S. 401),

dass die vorliegende Beschwerde vom 30. Juni 2009 gegen den am 16. Juli 2008 zugestellten Entscheid (Verfügung) des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 1. Juli 2008 klarerweise verspätet ist (Art. 44 - 48 BGG),

dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,

dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind, nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,

dass auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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