Appeal dismissed for insufficient reasoning

8C_587/2010Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico2 ago 2010Inadmissible

Sintesi

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal in a social insurance case because the appellant's brief failed to satisfy the substantiation requirements of Art. 42 BGG. The Court held that the filing largely repeated earlier submissions, did not address the decisive reasoning of the cantonal judgment, and consisted mainly of appellatory criticism. Without granting a deadline to cure the defect, the Court applied the simplified procedure and declared the appeal inadmissible. Court costs of CHF 300 were charged to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; sufficient reasoning of an appeal to the Federal Supreme Court; the appeal must, in a manner tailored to the contested decision, engage with the decisive considerations and indicate concisely in which respect federal law is said to have been violated. Mere repetition of previous submissions, editorially marginally adapted pleadings, or appellatory criticism do not satisfy the substantiation requirement. If this defect is manifest, the appeal may be declared inadmissible in simplified proceedings without setting a time limit for cure; costs are allocated according to the outcome (consid. 1).

Testo completo

{T 0/2}
8C_587/2010

Urteil vom 2. August 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 27. Mai 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Juli 2010 (Datum des Poststempels) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, vom 27. Mai 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerde vom 7. Juli 2010 diesen gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, da sie sich nicht mit den für das Ergebnis des angefochtenen vorinstanzlichen Entscheids massgeblichen Erwägungen in hinreichender Weise auseinandersetzt; die Begründung der beim Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift (S. 3-15) unterscheidet sich nur in wenigen untergeordneten Punkten von der Beschwerde und der Replik, die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht eingereicht hat: mit Ausnahme von einigen im vorliegenden Zusammenhang unwesentlichen redaktionellen Änderungen (S. 7 f. und 12 der Beschwerde) entspricht die materielle Begründung in weiten Teilen wortwörtlich der schon vor Verwaltungsgericht eingereichten; sie begnügt sich damit, nach der Wiedergabe der wie vor Vorinstanz eingereichten gleichen bzw. redaktionell leicht geänderten Texte zwei allgemein gehaltene Absätze zu den Ausstands- und Ablehnungsgründen resp. zu Sachverständigen (S. 8 unten ff. der Beschwerde) und einige wenige neu formulierte Passagen (S. 6-8) hinzuzufügen, ohne sich in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den detaillierten und sorgfältigen Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinanderzusetzen und dabei - wenigstens in gedrängter Form - darzulegen, inwiefern diese konkret Bundesrecht verletzen; die im Übrigen weitgehend Wiederholungen darstellenden Einwendungen erschöpfen sich zudem im Wesentlichen in appellatorischer (namentlich an der Beschwerdegegnerin und nicht der Vorinstanz angebrachten) Kritik, was rechtsprechungsgemäss ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; statt vieler: unveröffentlichte Urteile 8C_20/2010 vom 10. Februar 2010, 8C_1064/2009 vom 5. Februar 2010, 9C_1019/2009 vom 21. Dezember 2009, 8C_923/2009 vom 3. Dezember 2009 und 2C_586/2009 vom 1. Oktober 2009; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass demnach - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 2. August 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Parole chiave

admissibilityreasoning requirementsimplified procedurenon-entrycourt costssocial insurance