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8C_580/2012 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned unemployment appeal
8C_580/2012Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico7 set 2012Inadmissible
The insured person appealed a Bern cantonal unemployment insurance judgment, but the Federal Supreme Court found that the filing did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and any concrete engagement with the lower court's reasoning. After an express warning from the court and no corrective response, the president issued a non-entry decision in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. No court costs were charged.
Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formal requirements of a federal appeal and non-entry for manifest inadmissibility. An appeal must contain specific requests and a reasoned criticism of the challenged decision, showing in a concise manner how federal law was violated; a mere disagreement or undeveloped submission is insufficient. The appellant must engage with the decisive considerations of the cantonal judgment. If the deficiency remains uncured despite an express warning within the appeal period, the Federal Supreme Court may decline to enter into the appeal in simplified procedure under Art. 108 BGG (consid. 1). Under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG, costs may exceptionally be waived according to the circumstances.
{T 0/2}
8C_580/2012
Urteil vom 7. September 2012
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, Lagerhaus-weg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungs-gerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde der R.________ vom 24. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Juni 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juli 2012, worin unter anderem auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich die Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht die Versicherte auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 26. Juli 2012 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. September 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Der Gerichtsschreiber: Batz