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8C_577/2013 ΓÇó Non-entry for insufficient reasoning in social welfare appeal
8C_577/2013Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico19 set 2013Inadmissible
S.________ appealed to the Federal Supreme Court against a cantonal social welfare decision concerning the amount of assistance and the refusal to pre-finance a rent-deposit guarantee. After being informed of the formal requirements and given a chance to cure defects, he filed a supplementary submission. The Court held that he failed to identify in a sufficiently concrete way which constitutional rights were violated and how, as required for a challenge to a cantonal-law decision. The appeal was therefore not entered into. Owing to the circumstances, no court costs were imposed.
Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen an Beschwerden gegen kantonale Entscheide, die auf kantonalem Recht beruhen. Das Bundesgericht tritt auf eine Beschwerde nur ein, wenn die beschwerdeführende Person klar und detailliert anhand der angefochtenen Erwägungen aufzeigt, welche verfassungsmässigen Rechte verletzt sein sollen. Bloss appellatorische Kritik, die Wiederholung des eigenen Sachverhaltsstandpunkts oder eine pauschale Berufung auf Grundrechte genügt nicht. Bei Grundrechtsrügen gilt das strenge Rügeprinzip; die Rechtsanwendung von Amtes wegen findet insoweit keine Anwendung. Kosten können ausnahmsweise erlassen werden, wenn die Umstände dies rechtfertigen.
{T 0/2}
8C_577/2013
Urteil vom 19. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Soziales, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. August 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 26. August 2013 an S.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von S.________ am 28. August 2013 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet - angefochten sind die festgesetzte Höhe der Sozialhilfe sowie die Verweigerung der Bevorschussung einer Mietzinskaution von Fr. 2'320.- -, die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sind; eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer den Sachverhalt aus seiner Sicht schildert und aufzeigt, mit welchen vorinstanzlichen Erwägungen er nicht einverstanden ist,
dass er es dabei indessen unterlässt, klar und detailliert aufgezeigt, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid des kantonalen Gerichts verletzt worden sein sollen,
dass dies den vorerwähnten Anforderungen an eine gegen einen auf kantonalem Recht beruhenden Entscheid gerichtete Beschwerde offenkundig nicht genügt,
dass er darauf übrigens mit Blick auf seine erste Eingabe vom Bundesgericht mit Schreiben vom 26. August 2013 ausdrücklich hingewiesen worden ist,
dass er darauf hin ergänzend einzig pauschal das in Art. 12 BV festgeschriebene Recht auf Existenzsicherung wie auch Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bei nicht aussichtslosen Rechtsbegehren und überdies unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist) anrief, was nach Gesagtem klarerweise nicht genügt,
dass im bundesgerichtlichen Verfahren kein Anspruch auf persönliche Anhörung besteht,
dass demnach auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel