progetti
8C_572/2010 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned unemployment insurance appeal
8C_572/2010Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico9 lug 2010Inadmissible
The Federal Supreme Court dismissed the unemployment insurance appeal without entering into the merits because the appellant’s filing did not satisfy the statutory reasoning requirements. He failed to show, with reference to the cantonal judgment, why the factual findings were incorrect or the legal assessment unlawful. His references to insolvency compensation and supplementary benefits were irrelevant because those claims were not part of the proceedings. The Court applied the simplified procedure and waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 99 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ein Rechtsmittel ist nur zu behandeln, wenn es die Begehren und eine gedrängte, sachbezogene Begründung enthält, welche sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern dieser Recht verletzt. Rügt die beschwerdeführende Partei die Sachverhaltsfeststellung, hat sie substanziiert darzutun, dass diese offensichtlich unrichtig und für den Ausgang des Verfahrens entscheidend ist. Neue, vor Bundesgericht erstmals vorgebrachte Begehren oder Anspruchsgrundlagen sind unzulässig, wenn sie den Streitgegenstand erweitern. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.
{T 0/2}
8C_572/2010
Urteil vom 9. Juli 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 1. Juni 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Juli 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Juni 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz mit einlässlicher Begründung dargelegt hat, weshalb der Beschwerdeführer für die Zeit ab dem 20. November 2008 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
dass darauf verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 1. Juli 2010 nicht aufzeigt, inwiefern die dort getroffenen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass er vielmehr von angeblichen Ansprüchen auf eine Insolvenzentschädigung und auf Ergänzungsleistungen aus AHV/IV spricht, was indessen nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erhoben werden kann (Art. 99 BGG),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Juli 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel