Federal appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_543/2012Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico27 lug 2012Inadmissible

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The appellant challenged a Zurich social insurance judgment before the Federal Supreme Court, but her filing did not engage with the decisive reasoning of the lower court in a legally sufficient manner. The court held that mere disagreement with medical expertise and general objections did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG and did not establish a cognizable ground of complaint under Arts. 95 ff. BGG. As the defect was obvious, no opportunity to cure was granted under Art. 108(1)(b) BGG. The appeal was therefore not entered into, and CHF 300 in court costs were imposed on the appellant.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 95 ff., Art. 97 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde vor Bundesgericht. Die Rechtsmittelschrift muss sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll; bloss appellatorische Kritik, pauschale Unzufriedenheit oder allgemeine Einwendungen gegen die Beweiswürdigung genügen nicht. Rügt die beschwerdeführende Partei lediglich die Würdigung medizinischer Gutachten, ohne eine Rechtsverletzung oder eine offensichtlich unrichtige bzw. unvollständige Sachverhaltsfeststellung substanziiert aufzuzeigen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren ohne Nachfrist nicht einzutreten (vgl. Erw. 1). Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 BGG.

Testo completo

{T 0/2}
8C_543/2012

Urteil vom 27. Juli 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch M.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 7. Mai 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der S.________ vom 5. Juli 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2012,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.; dazu auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 51 und 53 sowie 61 zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Beschwerde vom 5. Juli 2012 den vorgenannten Erfordernissen offensichtlich nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen sollte, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
dass die Beschwerdeführerin zwar gegenüber den im vorinstanzlichen Entscheid als massgebend erachteten Gutachten, namentlich jenem der Frau Dr. med. G.________, verschiedene Einwendungen vorbringt und andere medizinische Berichte erwähnt, die nach ihrer Auffassung eine zutreffendere Beweiswürdigung resp. einen zusätzlichen Abklärungsbedarf ergeben, ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das vorinstanzliche Gericht diesbezüglich eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte (vgl. dazu statt vieler: Urteile 8C_511/2011 vom 4. August 2011 und 8C_303/2011 vom 23. Mai 2011 mit Hinweisen),
dass hieran auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei mit der vorinstanzlichen Entscheidung "nicht einverstanden" resp. sie gehe mit den Schlussfolgerungen des erwähnten Gutachtens "nicht einig", nichts zu ändern vermögen, weil die Beschwerde auch insoweit den Begründungsanforderungen hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht genügt (vgl. Laurent Merz, a.a.O., N. 53 zu Art. 42 BGG),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage der Beschwerdeführerin, offensichtlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei den Umständen des Falles bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 65 f. BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Juli 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Parole chiave

inadmissibilityreasoning requirementsmedical assessmentfederal appealcourt costs

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the federal appeal satisfied the reasoning requirements of Art. 42 and 108 BGG

Decisione estratta

The appeal did not meet the statutory reasoning requirements because it failed to address the decisive lower-court reasoning in a legally sufficient way.

Motivazione estratta

The appellant merely objected to the medical assessment and expressed disagreement, but did not show concretely which legal provisions or decisive factual findings were wrong under Arts. 95 ff. and 97(1) BGG.

Questione giuridica chiave

Whether the court should grant a deadline to cure the defective appeal

Decisione estratta

No cure period was granted.

Motivazione estratta

Because the deficiency was obvious under Art. 108(1)(b) BGG, the court could dismiss the appeal summarily without setting a time limit for correction.

Questione giuridica chiave

Court costs

Decisione estratta

Court costs were imposed on the appellant in light of the outcome and the case circumstances.

Motivazione estratta

Costs follow the outcome under Art. 66(1) BGG, with the amount fixed having regard to the circumstances under Arts. 65 f. BGG.

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