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8C_542/2013 ΓÇó Non-entry due to insufficient reasoning in accident insurance appeal
8C_542/2013Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico10 set 2013Dismissed
The insured person appealed a cantonal accident-insurance judgment to the Federal Supreme Court. After an initial procedural warning about the need for proper requests and reasoning, he submitted a revised appeal and a request for free legal aid. The Court held that the appeal still did not meet the formal requirements of Art. 42 BGG, as it failed to formulate an admissible request and did not specifically address the cantonal court’s reasoning, especially on natural causation. The appeal was therefore not entered into under Art. 108 BGG. The Court waived court costs and declared the legal-aid request moot.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an Begehren und Begründung der Beschwerde: Ein Rechtsmittel hat einen hinreichend bestimmten Antrag und eine substantiierte Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu enthalten. Erforderlich ist eine konkrete Darlegung, inwiefern Recht verletzt sein soll; bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Wird diese Minimalanforderung offensichtlich verfehlt, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei derartigen Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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8C_542/2013
Urteil vom 10. September 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2013.
Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht zuständigkeitshalber überwiesene Be-schwerde des L.________ vom 30. Juli 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Februar 2013,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. August 2013, worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Beschwerde des Versicherten vom 14. August 2013 (Poststempel) einschliesslich Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176, 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 30. Juli bzw. 14. August 2013 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie kein rechtsgenügliches Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, insbesondere bezüglich der nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellten natürlichen Kausalität zwischen dem Unfall vom 28. April 2011 und den geltend gemachten Gesundheitsschäden, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht auf die Formerfordernisse von Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit am 6. August 2013 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in An-wendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz