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8C_508/2013 ΓÇó Proceedings discontinued after appeal withdrawal
8C_508/2013Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico19 lug 2013Withdrawn
The appellant withdrew her appeal against the decision of the St. Gallen Insurance Court. The Swiss Federal Supreme Court therefore discontinued the proceedings. It also waived the charging of court costs. The order was communicated to the parties, the cantonal court, and the Federal Office of Public Health.
Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde: Das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuschreiben. Bei Rückzug entfällt die materielle Behandlung; die Abschreibung erfolgt im vereinfachten Verfahren. Gerichtskosten können nach Art. 66 Abs. 2 BGG erlassen werden, namentlich bei Verfahrensbeendigung ohne streitige Entscheidung.
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8C_508/2013
Verfügung vom 19. Juli 2013
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
H.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Juni 2013.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 17. Juli 2013, worin H.________ ihre Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2013 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Juli 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Batz