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8C_508/2009 ΓÇó Non-entry for failure to pay cost advance in unemployment insurance appeal
8C_508/2009Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico31 lug 2009Inadmissible
The Federal Supreme Court did not enter into the appellant’s challenge to the Zurich Social Insurance Court judgment because she failed to pay the ordered advance on costs even after the extended deadline. The court treated the non-collected service of the grace-period order as valid service and held that, under the Federal Supreme Court Act, the appeal was manifestly inadmissible in simplified proceedings. The appellant was ordered to pay CHF 200 in court costs.
Art. 62 Abs. 3, Art. 108 BGG; non-payment of an ordered cost advance after expiry of the grace period. If the appellant fails to pay the advance within the extended deadline, the appeal is not entered into in simplified proceedings. A service returned as not collected is deemed served within the meaning of Art. 44(2) BGG. In such a situation, the court need not examine additional admissibility requirements under Art. 42 BGG or timeliness under Art. 100(1) BGG. Court costs are allocated to the unsuccessful appellant, with due regard to the circumstances under Art. 65(2) and Art. 66(1) and (3) BGG.
{T 0/2}
8C_508/2009
Urteil vom 31. Juli 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
I.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Brunngasse 6, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2009.
In Erwägung,
dass I.________ mit Eingaben vom 20. Mai und 8. Juni 2009 (Poststempel) Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2009 erhoben hat,
dass das Bundesgericht die Beschwerdeführerin u.a. mit Verfügung vom 9. Juni 2009 aufgefordert hat, bis spätestens am 24. Juni 2009 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen,
dass der Beschwerdeführerin, nachdem ihr diese Verfügung ordnungsgemäss zugestellt, der Vorschuss jedoch nicht geleistet worden war, mit Verfügung vom 2. Juli 2009 eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 13. Juli 2009 angesetzt wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
dass diese als Gerichtsurkunde an die von der Beschwerdeführerin angegebene Adresse versandte Verfügung vom 2. Juli 2009 nach Ablauf der Abholfrist als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass diese Verfügung gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f.; 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399; je mit weiteren Hinweisen),
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der gesetzlich vorgesehenen (Art. 62 Abs. 3 BGG) Nachfrist (Verfügung vom 2. Juli 2009) nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche mit den Eingaben der Beschwerdeführerin ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind, nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,
dass auch die Rechtzeitigkeit der Eingabe vom 8. Juni 2009 (Art. 100 Abs. 1 BGG), welche ebenfalls offensichtlich nicht gegeben ist, nicht weiter zu erörtern ist,
dass demnach die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), wobei den Umständen des vorliegenden Falles bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen ist (Art. 65 Abs. 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Juli 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz