Non-entry for insufficiently reasoned appeal in unemployment insurance case

8C_485/2011Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico14 lug 2011Dismissed

Sintesi

The appellant challenged a cantonal unemployment insurance decision before the Federal Supreme Court. The court found that the submission did not meet the minimum requirements of Art. 42 BGG because it failed to address the cantonal court’s decisive reasoning and did not contain a proper request for relief. Since the defect was obvious, the court refused to set a deadline for correction and, in simplified procedure, did not enter into the appeal. Court costs were exceptionally waived.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG: Nichteintreten auf eine Beschwerde bei fehlendem Rechtsbegehren und ungenügender Begründung. Die Beschwerdeschrift hat sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und darzutun, inwiefern Recht verletzt worden sein soll; rein appellatorische Kritik genügt nicht. Wird weder eine rechtsgenügliche Begründung noch ein zulässiges Begehren vorgebracht, ist das Rechtsmittel ungültig. Ist der Mangel offensichtlich, kann ohne Nachfrist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Ausnahmsweise Verzicht auf Gerichtskosten ist zulässig.

Testo completo

{T 0/2}
8C_485/2011

Urteil vom 14. Juli 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse, Teufenerstrasse 8, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 16. Juni 2011 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2011,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); Art. 95 ff. BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.3 S. 246 f.; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 16. Juni 2011 mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht in seinen Erwägungen eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine entscheidwesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist (Art. 108 Abs. 1 lit.b BGG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers überdies kein rechtsgenügliches Begehren enthält (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen),
dass demnach, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juli 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

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