Non-entry for insufficiently substantiated social security appeal

8C_472/2008Tribunale federale / IV divisione di diritto pubblico29 ago 2008Dismissed

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The Federal Supreme Court dealt with an appeal in a supplementary AHV/IV benefits matter against a cantonal social insurance judgment. Although the filing was treated as a public-law appeal, the complainant’s submissions did not contain admissible prayers or a sufficiently specific, reasoned criticism of the challenged decision. The Court therefore issued a non-entry decision under Art. 108(1)(b) BGG. It also refused free legal assistance because the appeal was manifestly hopeless, while waiving court costs in the circumstances.

Massima Omnilex

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 64 Abs. 1-3 BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG: Die Beschwerdeschrift muss Rechtsbegehren und eine sachbezogene, hinreichend substanziierte Begründung enthalten; pauschale Verweise auf frühere Rechtsschriften und bloss abstrakte Vorbringen zu Willkür oder Diskriminierung genügen nicht. Wird eine kantonal bzw. kommunal begründete oder grundrechtsbezogene Entscheidung angefochten, prüft das Bundesgericht nur präzise gerügte Rechtsverletzungen. Fehlt es an einem gültigen Rechtsmittel, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aussichtslosigkeit schliesst unentgeltliche Verbeiständung aus; von Gerichtskosten kann ausnahmsweise abgesehen werden.

Testo completo

{T 0/2}
8C_472/2008

Urteil vom 29. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
I.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. April 2008.

Nach Einsicht

in die als "bundesrechtliche" bzw. "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete Eingabe des I.________ vom 10. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an I.________ vom 11. Juni 2008, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von I.________ dem Bundesgericht am 19. Juni 2008 (Poststempel) zugesandte Eingabe,

in den von I.________ am 3. bzw. 6. August 2008 eingereichten Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass bei den Eingaben vom 10. und 19. Juni 2008 die Voraussetzungen nach Art. 82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie der Beschwerdeführer sinngemäss anzunehmen scheint - als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen sind (Art. 113 BGG),

dass für das Rechtsmittel der Beschwerde die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG vorgeschriebenen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sein müssen, wonach die Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten haben, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend (soweit streitig) - insbesondere auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. statt vieler das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen insbesondere mit Bezug auf einen rechtsgenüglichen Antrag sowie die Begründung und den hinreichend substanziierten Rügen offensichtlich nicht gerecht werden, woran die blossen Verweisungen auf die vorinstanzliche Beschwerde und die - in unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise u.a. auf die Verletzung des Willkür- und des Diskriminierungsverbots nichts ändern,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Beschwerde in der Mitteilung vom 11. Juni 2008 noch eigens hingewiesen hatte,

dass deshalb die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird und das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen ist, weil das Verfahren von Anfang an aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bezirksrat Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Parole chiave

social insurancesupplementary benefitsformal requirementssubstantiationnon-entrylegal aidcourt costsinadmissibility

Estratto da Omnilex

Questione giuridica chiave

Whether the appeal met the formal requirements for a public-law appeal under the BGG.

Decisione estratta

The submissions did not satisfy the requirements of Art. 42 BGG and contained no sufficiently precise and substantiated challenge to the lower-court decision.

Motivazione estratta

The court held that the appeal had to be treated as a public-law appeal, but the appellant failed to state admissible requests and to explain concretely how the decision violated the law; mere references to prior submissions and unsubstantiated allegations of arbitrariness and discrimination were insufficient.

Questione giuridica chiave

Whether the appellant was entitled to free legal assistance and waiver of court costs.

Decisione estratta

The request for free legal assistance was denied because the appeal had no prospects of success from the outset; no court costs were charged, so the request for free legal aid became moot.

Motivazione estratta

Because the appeal was manifestly inadmissible and prospectless, unentgeltliche Verbeiständung had to be refused. In view of the circumstances, the court also waived court costs under Art. 66(1) second sentence BGG.

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